Abrechnen an der Ladestation:
Abrechnungsmodelle, Verbrauchserfassung
Zentrale Bestandteile der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sind die Verbrauchserfassung und die damit verbundenen Abrechnungsmodelle. Vor allem in Wohnanlagen und (halb-)öffentlichen Bereichen sind diese Aspekte wichtig, weil in der Regel mehrere Nutzer an den vorhandenen Ladestationen ihre E-Autos aufladen.Die Art der Nutzung und der Standort sind deshalb maßgebliche Faktoren für das korrekte Abrechnungsmodell. Darüber hinaus müssen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, etwa im Hinblick auf die Eichkonformität der Ladestationen. Mit der neuen Ladesäulenverordnung kommen noch weitere Anforderungen für den Betrieb von Ladeeinrichtungen hinzu, die beispielsweise einheitliche Bezahlsysteme für öffentliche Ladepunkte vorsehen.

Ladeinfrastruktur fördern
durch passende Abrechnungsverfahren
Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sowie der Neuauflage der Ladesäulenverordnung soll die Elektromobilität in Deutschland wichtige Impulse erhalten. Das betrifft aber nicht nur den Auf- und Ausbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur, die das Aufladen von Elektrofahrzeugen idealerweise überall ermöglichen soll.
Es geht außerdem darum, die Nutzung der Lademöglichkeiten zu vereinheitlichen und sie damit zu vereinfachen. Im öffentlichen Bereich etwa sollen einheitliche Bezahlsysteme die Nutzerfreundlichkeit verbessern und den Zugang zu Ladesäulen sowie zur Elektromobilität im Allgemeinen erleichtern.
Die Grundlage bleibt in jedem Fall eine geeignete Verbrauchserfassung und passende Abrechnungssysteme. Welche Optionen in Frage kommen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es ist vor allem darauf zu achten, wo die Ladestationen installiert sind und wie diese genutzt werden. Besonders für halböffentliche und öffentliche Ladeeinrichtungen muss gesichert sein, dass der von jedem Nutzer geladene Strom präzise erfasst und abgerechnet werden kann. Dazu stehen – je nach Voraussetzungen – verschiedene Optionen zur Verfügung.
Abrechnung & Verwaltung:
Was beim Aufbau der Ladeinfrastruktur zu beachten ist
Bei der Installation von Ladestationen sind unterschiedlichste Fälle zu unterscheiden: von der privaten Nutzung der Wallbox, die mit Strom aus der eigenen PV-Anlage betrieben wird bis hin zu öffentlichen Ladeeinrichtungen mit mehreren Ladestationen und -punkten, die gleichzeitige Ladevorgänge ermöglichen. Für komplexere Infrastrukturen sind Maßnahmen zur Überwachung, Auswertung und Abrechnung der Ladevorgänge erforderlich, die sogenannten Backend-Systeme. Die Ladesäulenverordnung gibt in dieser Hinsicht konkrete Richtlinien vor, die sich in der Praxis auf den Aufbau einer öffentlichen Ladeeinrichtung auswirken.
Verschiedene Geschäftsmodelle (wie die Abrechnung von verkauftem Strom) oder bilanz- und steuerrechtliche Gründe (Zuordnung von Stromkosten zu bestimmten Kostenstellen etc.) machen Abrechnungssysteme ebenfalls erforderlich. Dazu wiederum braucht es in vielen Fällen eine anwenderfreundliche Authentifizierung der Nutzer, damit die abgerufenen Ladeleistungen korrekt zugeordnet und abgerechnet werden können.

Nutzerfreundlichkeit, Daten & mehr:
Weitere Aspekte bei der Abrechnung an Ladestationen
Eichkonformes Laden:
Mehr Transparenz für die E-Mobilität
Wer sein Fahrzeug mit Benzin oder Diesel betankt, kann sicher sein: Die angezeigte Kraftstoffmenge ist auch tatsächlich im Tank gelandet. Denn die Zapfsäulen sind geeicht und werden dahingehend regelmäßig vom Eichamt geprüft.
Beim Aufladen von Elektrofahrzeugen ist die Lage teilweise weniger eindeutig. Das gilt vor allem für öffentliche Ladestationen, für die es lange Zeit keine verbindlichen Vorgaben für das eichrechtskonforme Laden gab.
Für eine transparente Ladeinfrastruktur mit nachvollziehbarer Marktsituation sind klare Anwendungsregeln jedoch unerlässlich. Schon deshalb, weil das Geschäftsmodell im Vergleich zum Tanken von fossilen Kraftstoffen deutlich komplexer ist. Eichrechtskonformes Laden von E-Autos geht über die Messwerterfassung hinaus und beinhaltet Möglichkeiten zur Speicherung und Übermittlung von Daten.
Um mehr Klarheit zu schaffen, hat der VDE – ergänzend zu den Bestimmungen des deutschen Mess- und Eichrechts – Anwendungsregeln für die eichrechtskonforme Abwicklung von Ladestrom, Zählung und Abrechnung entwickelt.

Verbesserungen für die Abrechnung
an Ladestationen
Die Problematik der Abrechnung beim Aufladen des Elektrofahrzeugs wurde auf europäischer Ebene bereits 2014 im Rahmen einer Richtlinie aufgegriffen. Die „Alternative Fuels Infrastructure Directive“ (EU-Richtlinie 2014/94/EU AFID) legte bereits die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Vereinheitlichung der Ladetechnik fest, seit dem 1. April 2019 ist sie im deutschen Mess- und Eichrecht umgesetzt.
Voraussetzungen und Anforderungen
an öffentliche Ladestationen
-
Voraussetzungen für den Aufbau einer eichrechtskonformen Ladeeinrichtung
-
Eichrechtskonforme Messsysteme für Ladestationen
-
Anforderungen an Ladestationen
-
Ausnahmen vom Mess- und Eichrecht
Die neue Ladesäulenverordnung
für nutzerfreundliche Bezahlsysteme
Die novellierte Ladesäulenverordnung ist bereits seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen zielen darauf ab, eine bedarfsgerechte, nutzerfreundliche und interoperable Ladeinfrastruktur mit einem einheitlichen Bezahlsystem zu etablieren. Die wesentlichen Punkte der Novelle sind folgende:
- Ab dem 1. Juli 2023 müssen neu installierte Ladepunkte mit einer Schnittstelle für die Übermittlung von Standortinformationen und dynamischen Daten (z. B. Belegstatus und Betriebsbereitschaft) ausgestattet sein. Es besteht allerdings keine Pflicht, bestehende Ladesäulen nachzurüsten.
- Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen – entweder direkt am jeweiligen Ladepunkt oder in der unmittelbaren Umgebung – Möglichkeiten zur Authentifizierung für eine bargeldlose Zahlung sowie für einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mit einem gängigen Debit- und Kreditkartensystem einrichten.
Das schließt nicht aus, weiterhin auch andere alternative Zahlungsmöglichkeiten (per App mit webbasierten Systemen, per QR-Code etc.) anzubieten. - Normalladepunkte, die ausschließlich über fest angebrachte Ladekabel verfügen, dürfen nach der neuen Verordnung errichtet werden. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung auf Nutzfahrzeuge ausgeweitet.
- Das Zeitfenster für die Anzeigepflicht neuer Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur wurde deutlich vergrößert. Musste die Meldung bislang mindestens vier Wochen vor dem Aufbau vorliegen, haben die Betreiber jetzt bis spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme Zeit.
Zahlungsoptionen an öffentlichen Ladepunkten
Korrekte Abrechnungen
in verschiedenen Szenarien
Ladestationen kommen in vielen Umgebungen zum Einsatz. Ob eine Ladeeinrichtung am Einfamilienhaus für den privaten Gebrauch installiert ist oder im Mehrfamilienhaus einer größeren Anzahl von Nutzern zur Verfügung steht, macht hinsichtlich der Anforderungen an die Verbrauchserfassung und Abrechnung erhebliche Unterschiede.
Was in allen Anwendungsfällen jedoch gilt: Grundlage für die Abrechnung sind eichrechtkonforme Ladelösungen. In Normalladesäulen sind eichkonforme Zähler gemäß der Eichrechtsverordnung bereits seit 2018 verpflichtend.
Wie genau die Abrechnung funktioniert, hängt allerdings von unterschiedlichen Faktoren ab. Je nach Szenario sind die Modelle daher einfacher oder komplexer. Die nachfolgenden Anwendungsbeispiele beziehen sich auf die private Nutzung.

-
Anschluss der Ladeeinrichtung am Wohnungszähler
-
Anschluss der Ladeeinrichtung mit separatem Stromzähler des Energieversorgers
-
Anschluss der Ladeeinrichtung an den Allgemeinstrom
-
Gemeinschaftliche Nutzung einer Ladeeinrichtung
-
Sonderfall: Abrechnung des Ladens von Dienstfahrzeugen an der privaten Ladestation