VDE-AR-N 4105 sowie VDE-AR-N 4110
TAR Nieder­span­nung und TAR Mittel­span­nung

Anfor­de­rungen für den Anschluss und Betrieb von Erzeu­gungs­an­lagen an das Nieder­span­nungs­netz sowie Mittel­span­nungs­netz.

VDE-AR-N 4105

VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110:
Die aktu­ellen Anwen­dungs­re­geln ...

  • fassen die wesent­li­chen Gesichts­punkte zusammen, die beim Anschluss von Erzeu­gungs­an­lagen an das öffent­liche Nieder- und Mittel­span­nungs­netz des Netz­be­trei­bers zu beachten sind.
  • dienen glei­cher­maßen dem Netz­be­treiber, dem Hersteller wie auch dem Errichter als Planungs­un­ter­lage und Entschei­dungs­hilfe. Außerdem erhält der Betreiber wich­tige Infor­ma­tionen zum Betrieb solcher Anlagen.
  • sind anzu­wenden für Erzeu­gungs­an­lagen und Ener­gie­spei­cher, die neu an das Versor­gungs­netz ange­schlossen werden, sowie bei der Erwei­te­rung oder Ände­rung beste­hender Anlagen.
  • Für einen beste­henden, unver­än­derten Teil der elek­tri­schen Anlage gibt es seitens dieser VDE-Anwen­dungs­re­geln keine Anpas­sungs­pflicht, sofern eine sichere und störungs­freie Strom­ver­sor­gung sicher­ge­stellt ist.
  • dienen vorder­gründig der Netz­stüt­zung. Hiermit soll Netz­in­sta­bi­lität gesi­chert und Netz­tren­nung verhin­dert werden, da unge­wollte Abschal­tung als Folge von Span­nungs­ein­brü­chen oder Span­nungs­er­hö­hungen die Versor­gungs­si­cher­heit gefährdet.
  • sind gültig für Photo­vol­ta­ik­an­lagen, KWK-Erzeu­gungs­an­lagen, Ener­gie­spei­cher, Wind- und Wasser­kraf­ter­zeu­gungs­ein­heiten, Stir­ling­gene­ra­toren, Brenn­stoff­zellen und direkt mit dem Netz gekop­pelte Asyn­chron­ge­ne­ra­toren mit einer Summen­wirk­leis­tung (Σ PAmax) bis 950 kW, wobei die VDE-AR-N 4105 die Anfor­de­rungen für Anlagen bis 135 kW unab­hängig von der Span­nungs­ebene am Nieder- bzw. Mittel­span­nungs­netz beschreibt. Für Erzeu­gungs­an­lagen und Ener­gie­spei­cher mit einer Wirk­leis­tung (Σ PAmax) zwischen 135 kW und 950 kW ist die Erfül­lung der Anfor­de­rungen der VDE-AR-N 4110 (ehemals BDEW-Richt­linie) nach­zu­weisen.

Webinar
Netz­an­bin­dung von Ener­gie­er­zeu­gungs­an­lagen gemäß VDE AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110

In diesem Webinar geht es um die grund­le­genden Anfor­de­rungen einer Ener­gie­er­zeu­gungs­an­lage >135 kW und deren Netz­an­kopp­lung an das Mittel­span­nungs­netz.


Erzeu­gungs­an­lagen
nach VDE AR-N 4105

Bei Erzeu­gungs­an­lagen wird zwischen Asyn­chron­ge­ne­ra­toren (ASG) vom Typ 2 und Synchron­ge­ne­ra­toren (SG) vom Typ 1 unter­schieden. Nach der Norm ist es zulässig, Erzeu­gungs­an­lagen vom Typ 2 mit einer maxi­malen Wirk­leis­tung (Σ PAmax) < 135 kW und einer zusätz­lich synchronen Wirk­leis­tung vom Typ 1 zu betreiben (siehe Abbil­dung).


Erzeu­gungs­an­lagen nach VDE AR- N 4110


  1. Zusatz­raum:
    Einbau­platz für: Daten­logger / Direkt­ver­markt­er­schnitt­stelle, Netz­werk­technik, Fern­wirk­technik / EZA-Regler
  2. Netz­an­schluss:
    - Abgang zur vorhan­denen elek­tri­schen Anlage und zum öffent­li­chen Netz (Über­schuss­ein­spei­sung)
    - NS-Netz --> Trafo --> MS-Netz Über­ga­be­sta­tion 
  3. Netz­aus­fall-Puffe­rung:
    Nach Norm 8h-Netz­aus­fall Puffe­rung von ÜKS und ZKS
  4. Über­ge­ord­neter Entkupp­lungs­schutz (ÜKS):
    - Netz- und Anla­gen­schutz opt. mit QU-Schutz (Wood­ward Relais)
    - Kuppel­schalter als Leis­tungs­schalter mit Unter­span­nungs­aus­löser ohne auto­ma­ti­sche Zuschal­tung
    - Norman­for­de­rung: 8 h Über­brü­ckungs­zeit für Hilfs­span­nungs­ver­sor­gung (VNB-Anfor­de­rung kann abwei­chen)
    - Prüf­klemm­leiste nach AR-N 4110
  5. Zwischen­ge­la­gerter Entkupp­lungs­schutz (ZKS):
    - Netz- und Anla­gen­schutz (EU400)
    - Kuppel­schalter als Last­trenn­schalter Unter­span­nungs­aus­löser und auto­ma­ti­scher Zuschal­tung
    - Norman­for­de­rung: 5 s Über­brü­ckungs­zeit für Hilfs­span­nungs­ver­sor­gung (wenn ÜKS mit in Anlage inte­griert, dann meist Über­brü­ckungs­zeit wie ÜKS)
    - Prüf­klemm­leiste nach AR-N 4110
  6. Wech­sel­richter Einspei­sung:
    Wech­sel­richter 7 Stück á 100 kW Einspei­sung über NH-Siche­rungs­last­trenn­schalter


VDE-AR-N 4105 und VDE-AR-N 4110
Hager System­lö­sungen zur Einhal­tung der Normen



Netz- und Anla­gen­schutz / NA-Schutz:
eine wesent­liche Anfor­de­rung der Anwen­dungs­re­geln

Der zentrale Netz- und Anla­gen­schutz wird laut Norm für Erzeu­gungs­an­lagen mit einer maxi­malen Schein­leis­tung (Σ SAmax) > 30 kVA gefor­dert. Dieser ist – sofern keine Ausnahme vorliegt – im Verteil­er­feld des zentralen Zähler­platzes zu instal­lieren.


Dieser Schutz kann beispiels­weise mit dem Hager Netz­ent­kupp­lungs­re­lais EU400 erreicht werden. Das Gerät über­wacht Span­nung und Frequenz in Dreh- und Wech­sel­strom­netzen und wirkt direkt auf den zentralen Kuppel­schalter (z. B. Schütz, Leis­tungs­schalter mit Motor­an­trieb) und im Fehler­fall direkt auf den Wech­sel­richter.

Das Relais löst aus, wenn defi­nierte Grenz­werte einer Span­nungs- oder Frequenz­stei­ge­rung über­schritten bzw. unter­schritten werden. Die Grenz­werte für verschie­dene Anwen­dungen sind vorein­ge­stellt. Sie können – soweit zulässig – einfach geän­dert werden. Mit einem 2-stufigen Test können beide Auslö­se­kreise getrennt geprüft und die Schalt­zeit ange­schlos­sener Kuppel­schalter ermit­telt werden. Zudem kann mit dem Standby-Eingang E1-E2 eine Fern­ab­schal­tung reali­siert werden (beispiels­weise mit einem Rund­steu­er­emp­fänger).

Netzentkupplungsrelais

Unter­schei­dung der Netz­an­kopp­lung

Das Gerät EU400 ist zwei­ka­nalig einfeh­ler­si­cher ausge­führt und erfüllt damit die aktu­ellen Forde­rungen. Bei akti­vierter Über­wa­chung des ange­schlos­senen Schal­ters schaltet das Gerät bei einem erkannten Abschalt­fehler nicht wieder ein; bei Einschalt­feh­lern werden Wieder­ein­schalt­ver­suche unter­nommen, um so für eine erhöhte Verfüg­bar­keit der Anlage zu sorgen.


Das Hager Netz­ent­kupp­lungs­re­lais EU400 entspricht den Bedin­gungen für den zentralen NA-Schutz nach VDE-AR-N 4105:2018-11 in Eigen­er­zeu­gungs­an­lagen für die Einspei­sung ins Nieder­span­nungs­netz. Für diese Anwen­dungs­regel wurden in Programm 2 des Geräts entspre­chende Para­meter hinter­legt sowie die Über­wa­chung des Kuppel­schal­ters und der Schutz von Para­me­tern entspre­chend ange­passt.

Für die Einspei­sung ins Mittel­span­nungs­netz nach VDE-AR-N 4110:2023-09 eignet sich das EU400 als Einhei­ten­schutz an den Erzeu­gungs­ein­heiten. Dieser kann als zwischen­ge­la­gerter Entkupp­lungs­schutz zwischen 135 und 950 kW Wirk­leis­tung einge­setzt werden. Bei reinen Erzeu­gungs­an­lagen mit 100% Einspei­sung sitzt der über­ge­ord­nete Entkupp­lungs­schutz im Normal­fall mittel­span­nungs­seitig. Dort muss das Schutz­gerät der Digi­tal­richt­linie entspre­chen. In diesem Fall kann EU400 nicht als  über­ge­ord­neter Entkupp­lungs­schutz einge­setzt werden. Wenn durch Vorgabe des VNB ein Blind­leis­tungs­rich­tungs-Unter­span­nungs­schutz (Q-U-Schutz) gefor­dert ist, muss ein Gerät einge­setzt werden, welches diese Schutz­funk­tion erfüllt.

Bei einer Über­schuss­ein­spei­sung wandert der über­ge­ord­nete Entkupp­lungs­schutz auf die Nieder­span­nungs­seite, da sonst die gesamte Nieder­span­nungs­an­lage bei einem Fehler in der Erzeu­gungs­ein­heit vom Netz getrennt werden würde. Wenn in diesem Fall kein Q-U-Schutz erfor­der­lich ist, kann nach indi­vi­du­eller Absprache mit dem VNB auch EU400 mit dem entspre­chenden Programm zur Reali­sie­rung des über­ge­ord­neten Entkupp­lungs­schutz genutzt werden.


Kuppel­schalter für den Anschluss der Erzeu­gungs­an­lage
an das Versor­gungs­netz

Für den Anschluss der Erzeu­gungs­an­lage an das Versor­gungs­netz des Netz­be­trei­bers ist ein Kuppel­schalter zu verwenden. Der Kuppel­schalter wird vom NA-Schutz (Netz- und Anla­gen­schutz) ange­steuert und löst auto­ma­tisch aus, wenn mindes­tens eine Schutz­funk­tion anspricht.

 

Folgende Krite­rien sind bei der Instal­la­tion zu beachten:

  • Als Kuppel­schalter kann ein zentraler Kuppel­schalter (z.B. Schütz, Leis­tungs­schalter) oder die zerti­fi­zierten Schalt­ein­rich­tungen der einzelnen Erzeu­gungs­ein­heiten (inte­grierter Kuppel­schalter) verwendet werden. 
  • AR-N 4105: Bei Erzeu­gungs­an­lagen mit einer Schein­leis­tung (Σ SAmax) ab 30 kVA ist ein zentraler NA-Schutz (Netz­ent­kupp­lungs­re­lais) gefor­dert.
    Die Schutz­ein­rich­tung, beste­hend aus Netz­ent­kupp­lungs­re­lais und Kuppel­schalter, muss zur dyna­mi­schen Netz­stüt­zung ausge­legt sein und unver­zö­gert, im Rahmen der FRT-Grenz­kenn­linie (Fault-Ride-Through), auslösen.
  • AR-N 4110: Die Schutz­ein­rich­tung an den EZE (zwischen­ge­la­gerter Schutz), beste­hend aus Netz­ent­kupp­lungs­re­lais und Kuppel­schalter, muss im Falle eines Netz­aus­falls die Schutz­funk­tion 5 s durch eine Hilfs­ener­gie­ver­sor­gung über­brü­cken und darf nicht vorzeitig abschalten. Der über­ge­ord­nete Entkupp­lungs­schutz inkl. aller Kommu­ni­ka­tions-, Schutz-, Sekundär- und Hilfs­ein­rich­tungen muss einen Netz­aus­fall von 8 h über­brü­cken. Für diese Zeit müssen nach Anwen­dungs­regel auch drei komplette Schalt­folgen durch die Hilfs­ener­gie­ver­sor­gung durch­führbar sein. Wenn der über­ge­ord­nete Kuppel­schalter nieder­span­nungs­seitig sitzt, kann durch Frei­gabe des VNB auf die drei Schalt­folgen verzichtet werden, da eine Zuschal­tung nur bei wieder anlie­gendem Versor­gungs­netz möglich ist und der über­ge­ord­nete NA-Schutz eine Zuschal­tung zulässt.

Netz­si­cher­heits­ma­nage­ment / Einspei­se­ma­nage­ment
zur Leis­tungs­re­du­zie­rung

Zur Vermei­dung von Netz­über­last müssen Erzeu­gungs­an­lagen in ihrer Wirk­leis­tung beschränkt werden. Dies kann wie folgt geschehen:

 

  • Erzeu­gungs­an­lagen bis 30 kWp können sich wahl­weise am Netz­si­cher­heits­ma­nage­ment / Einspei­se­ma­nage­ment betei­ligen oder ihre Einspei­se­leis­tung dauer­haft auf 70% der Erzeu­gungs­leis­tung beschränken.*
  • Anlagen über 30 kWp müssen über eine fern­ge­steu­erte Leis­tungs­re­du­zie­rung verfügen.
  • Bei Anlagen über 100 kWp ist der Abruf der Ist-Einspei­se­leis­tung gefor­dert.

Eine Steu­er­lei­tung vom NA-Schutz bzw. Netz­si­cher­heits­ma­nage­ment zur Erzeu­gungs­an­lage ist zu empfehlen.

 

* 70-Prozent-Regel

Konkret bedeutet diese Forde­rung, dass Anla­gen­be­treiber, die nicht am Einspei­se­ma­nage­ment teil­nehmen, dauer­haft höchs­tens 70% der instal­lierten Leis­tung einspeisen dürfen. Um 100% der Leis­tung dauer­haft einspeisen zu dürfen, benö­tigt man ein Einspei­se­ma­nage­ment und einen Rund-Steuer-Empfänger zur Abre­ge­lung durch den VNB (siehe Abbil­dung).


Norm­ge­rechte
Ener­gie­ver­tei­lung

Für alle Anfor­de­rungen: Hager Elek­tro­ver­teiler gibt es als volta Klein­ver­teiler, vector Klein­ver­teiler, univers Vertei­ler­schränke sowie unimes H wie Hoch­strom­system. Sie sind als Wand-, Stand, und Anreih­stand­schränke in vielen Abmes­sungen und Vari­anten in den Schutz­arten IP41 bis IP65 erhält­lich.


Maßnahmen zur Netz­stüt­zung
nach Anwen­dungs­regel

  • Dyna­mi­sche Netz­stüt­zung nach VDE-AR-N 4105

    Für Erzeu­gungs­ein­heiten und Spei­cher gelten folgende Bedin­gungen: Solange die an der Erzeu­gungs­ein­heit oder dem Spei­cher anlie­genden Außen­leiter-Neutral­leiter-Span­nungen inner­halb der gefor­derten Grenz­kurven liegen, darf es im gesamten Betriebs­be­reich der Erzeu­gungs­ein­heit wie auch des Spei­chers nicht zur Netz­in­sta­bi­lität bzw. Netz­tren­nung kommen. Kuppel­schalter müssen bei Unter­span­nung bis zu drei Sekunden gestützt werden, um Netz­wi­scher auszu­glei­chen.

     

    Um eine Fehl­funk­tion bei Unter­span­nung zu vermeiden, ist der Einsatz einer geeig­neten Hilfs­netz­ver­sor­gung für den Betrieb des Leis­tungs­schal­ters bzw. Schützes zu empfehlen. Hierzu eignet sich die Span­nungs­ver­sor­gung HTG911H (24 V DC) von Hager. Der Kuppel­schalter ist am zentralen Zähler­platz oder dezen­tral in einem dafür geeig­neten Strom­kreis­ver­teiler zu instal­lieren.

    Je nach Netz­system ergeben sich unter­schied­liche Anfor­de­rungen an den Kuppel­schalter:

     

    • Im TN-System sind drei Außen­leiter zu schalten.
    • Im TT-System ist allpolig zu schalten (die drei Außen­leiter und der Neutral­leiter).
    • Im "Insel­netz­be­trieb" kann der Kuppel­schalter die Netz­trenn­funk­tion über­nehmen, somit ist allpolig zu schalten.
  • Netz­aus­fall­si­cher­heit nach VDE-AR-N 4110

    Grund­sätz­lich müssen PV-Anlagen, die nach AR-N 4110 ans Versor­gungs­netz ange­kop­pelt sind, zur Netz­sta­bi­li­sie­rung beitragen. Dazu müssen beson­dere Para­meter im Entkupp­lungs­schutz berück­sich­tigt werden. Zusätz­lich kann für Anla­gen­typen ab einer bestimmten Einspei­se­leis­tung der Netz­be­treiber die Anfor­de­rung an Blind­leis­tung-Unter­span­nungs­schutz (Q-U-Schutz) fest­legen. Der Q-U-Schutz über­wacht die Erzeu­gungs­an­lage auf Bezug induk­tiver Blind­leis­tung aus dem Netz. In diesem Fall würde die Anlage nicht zur Netz­sta­bi­li­sie­rung beitragen und muss vom Versor­gungs­netz genommen werden.


Ausle­gung der Anlagen
nach Anwen­dungs­regel  

  • Direkt- und Wand­ler­mes­sungen nach VDE-AR-N 4105

    Direkt­mes­sung

     

    Die Direkt- bzw. Wand­ler­mes­sung wird entspre­chend den Vorschriften des zustän­digen VNBs ausge­legt und muss immer mit dem zustän­digen VNB abge­stimmt werden.

     

    Gene­rell gilt:

     

    • Direkt­mes­sung < 30 kW
    • Wand­ler­mes­sung zwischen 30 kW und 135 kW

     

    Direkt­mes­sung

     

    • < 30 kWp: nur ein Zähler für Bezug und Liefe­rung (Zwei­rich­tungs­mes­sung)
    • > 30 kWp: Es ist ein zusätz­li­cher Erzeu­gungs­zähler mit Rück­lauf­sperre erfor­der­lich (Wand­ler­mes­sung).
    • ≥ 20 kW bis < 30 kW: Die PV-Verdrah­tung muss mit mindes­tens 16 mm² Leitungs­quer­schnitt reali­siert werden.

     

    Netz­si­cher­heits­ma­nage­ment zur Leis­tungs­steue­rung

     

    • Einspei­se­ma­nage­ment (Soll­wert: 0 %, 30 %, 60 %, 100 %)
    • oder 70-Prozent-Regel, am Wech­sel­richter begrenzt
    • > 100 kW muss eine Schnitt­stelle zur Direkt­ver­mark­tung und Redis­patch 2.0 berück­sich­tigt werden.

    Beispiel:

    Zwei­rich­tungs­mes­sung bis 30 kWp Erzeu­gung und 70-Prozent-Rege­lung über Wech­sel­richter

    Beispiel:

    Zwei­rich­tungs­mes­sung bis 30 kWp Erzeu­gung

    Grafische Darstellung einer Direktmessung mit Überschusseinspeisung bis 30 kW und 70% Regelung über Wechselrichter

    Beispiel:

    Direkt­mes­sung mit Über­schuss­ein­spei­sung bis 30 kW und 70-Prozent-Rege­lung über Wech­sel­richter

    Grafische Darstellung einer Zweirichtungsmessung bis 10 kW Erzeugung

    Beispiel:

    Direkt­mes­sung mit Über­schuss­ein­spei­sung bis 30 kW


    Wand­ler­mes­sung

     

    Bei Anlagen zwischen 30 kW und 135 kW ist zu beachten, dass nach der VNB-Wand­ler­mes­sung ein zentraler NA-Schutz, ein Kuppel­schalter mit der entspre­chenden Versor­gung sowie ein Netz­si­cher­heits­ma­nage­ment zur Leis­tungs­steue­rung (Soll­wert: 0%, 30%, 60%, 100%) gefor­dert sind (siehe Beispiel).

  • VDE-AR-N 4110

    Für Anlagen nach der VDE-AR-N 4110:2018-11 mit einer Wirk­leis­tung (Σ PAmax) zwischen 135 kW und 950 kW vom Typ 2 (Asyn­chron­ge­ne­rator, PV, Spei­cher) werden nach der VNB-Wand­ler­mes­sung ein zentraler Entkupp­lungs­schutz, ein Kuppel­schalter mit der entspre­chenden Span­nungs­ver­sor­gung sowie ein Netz­si­cher­heits­ma­nage­ment zur Leis­tungs­steue­rung gefor­dert. Bei diesen Anla­gen­typen müssen die Anlagen im Detail mit den Netz­be­trei­bern abge­stimmt sein, um die lokalen Anfor­de­rungen bereits in früher Planungs­phase zu berück­sich­tigen.


    Gene­rell gilt:

    • beson­dere Beach­tung der Vorgaben des Netz­be­trei­bers und indi­vi­du­elle Projekt­ab­stim­mung.
    • Entkupp­lungs­schutz an EZA (zwischen­ge­la­gerter Entkupp­lungs­schutz): 5 s Über­brü­ckungs­zeit bei Netz­aus­fall.
    • über­ge­ord­neter Entkupp­lungs­schutz (UEKS): 8 h Netz­aus­fall­über­brü­ckungs­zeit.
    • EZA muss Schnitt­stelle zur Energie-Direkt­ver­mark­tung und Wirk- und Blind­leis­tungs­re­ge­lung (Redis­patch 2.0) aufweisen. 
    • Ab bestimmten Einspei­se­leis­tungen muss der Q-U-Schutz berück­sich­tigt werden.

     

    Bei Projekt­an­fragen wenden Sie sich bitte an das Tech­ni­sche Service Center in Ihrer Nähe.

     

Hager Tipp 45

Hager System­lö­sungen zur Einhal­tung der VDE-AR-N 4105:2018-11 „Erzeu­gungs­an­lagen am Nieder­span­nungs­netz“.