GEIG

Wissen, was geför­dert wird

Nächtliche Ansicht eines gut beleuchteten Tiefgaragenparks mit zwei Autos und architektonischen Details

Gebäude-Elek­tro­in­fra­struktur-Gesetz – GEIG 

Elek­tro­fahr­zeuge sind unver­zicht­barer Bestand­teil der Klima­schutz­stra­tegie, um die Klima­schutz­ziele zu errei­chen. Grund­lage dafür: eine flächen­de­ckende Ladein­fra­struktur. Zum einen lässt sich damit die konti­nu­ier­lich anwach­sende Zahl an E-Autos umfas­send mit Strom versorgen, zum anderen schaffen mehr gut erreich­bare Lade­säulen wiederum einen Anreiz für Bürger, zum Elek­tro­auto zu wech­seln. Das Gesetz zum Aufbau einer gebäu­d­e­in­te­grierten Lade- und Leitungs­in­fra­struktur für die Elek­tro­mo­bi­lität, kurz GEIG, schafft dafür die regu­la­to­ri­schen Rahmen­be­din­gungen und beschleu­nigt den Ausbau der Leitungs- und Ladein­fra­struktur im Gebäu­de­be­reich.



Das Ziel bis 2030

7–10 Millionen E-Autos auf deut­schen Straßen

 

1 Millionen Lade­punkte deutsch­land­weit

 

Senkung der CO2-Emis­sionen um 65 %

 



Für wen das GEIG verpflich­tend ist

Das GEIG gilt für Unter­nehmen und Immo­bi­li­en­be­treiber, die zugleich Eigen­tümer von Gebäuden sind. Ausnahmen gibt es z. B. bei Nicht­w­ohn­ge­bäuden (kleine und mittel­stän­di­sche Unter­nehmen) und bei Bestands­ge­bäuden (Kosten für Lade- und Leitungs­in­fra­struktur <  7 % der Gesamt­kosten einer größeren Reno­vie­rung).



Ihre Plus­punkte

+ GEIG als Hebel für Entwick­lung und Ausbau der Elek­tro­mo­bi­lität

 

+ Reali­sie­rung der Elek­tro­mo­bi­lität bei Ihren Projekten

 

+ Instal­la­tion von Lade­punkten

 

+ Vorrüs­tung von Gebäuden mit Lade- und Leitungs­in­fra­struktur



Diese Perspek­tive
bietet Ihnen das GEIG

Erfahren Sie alles über den Anwen­dungs­be­reich, für wen die Bestim­mungen verpflich­tend sind und mit welchen Hager Produkten Sie die Leitungs- bzw. Elek­tro­in­fra­struktur reali­sieren können. 



Anwen­dungs­be­reich des GEIG

Das GEIG regelt die Errich­tung der vorbe­rei­tenden Leitungs- und Ladein­fra­struktur für die Elek­tro­mo­bi­lität in Neubauten sowie Bestands­ge­bäuden. 

  • Was bedeutet Ladein­fra­struktur?

    Als Ladein­fra­struktur wird das gesamte Spek­trum elek­tro­tech­ni­scher Verbin­dungen für die Elek­tro­mo­bi­lität bezeichnet, die zur Instal­la­tion, zum Betrieb und zur Steue­rung der Lade­punkte notwendig ist.

  • Was bedeutet Leitungs­in­fra­struktur?

    Unter Leitungs­in­fra­struktur versteht man eine geeig­nete Leitungs­füh­rung für Elektro- und Daten­lei­tungen, die unter Zuhil­fe­nahme von Leer­rohren, Kabel­schutz­rohren, Boden­in­stal­la­ti­ons­sys­temen und Kabel­prit­schen umge­setzt wird, um nur einige Beispiele zu nennen. Darüber hinaus umfasst die Leitungs­in­fra­struktur den erfor­der­li­chen Raum für den Zähler­platz und den Einbau intel­li­genter Mess­sys­teme.

     

  • Was gehört dazu?



Was, wann, in welchem Umfang?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Alle Nicht­w­ohn­ge­bäude mit mehr als 20 Stell­plätzen müssen mindes­tens einen Lade­punkt haben – auch ohne Reno­vie­rungs­pflicht.

 

Stell­plätze

Leitungs­in­fra­struktur

Lade­punkt

Umset­zung

Neubau

Wohn­ge­bäude

> 5

jeder Stell­platz

0

25.03.2021

Nicht­w­ohn­ge­bäude

> 6

jeder 3. Stell­platz

≥ 1

25.03.2021

Reno­vie­rung

Wohn­ge­bäude

> 10

jeder Stell­platz

0

25.03.2021

Nicht­w­ohn­ge­bäude

> 10

jeder 5. Stell­platz

≥ 1

25.03.2021

Bestand

Nicht­w­ohn­ge­bäude

> 20

0

≥ 1

01.01.2025


1. Stell­plätze inner­halb des Gebäudes:

Hier müssen die Vorbe­rei­tungen im Rahmen einer „größeren“ Reno­vie­rung des Gebäudes vorge­nommen werden.

2. Stell­plätze außer­halb des Gebäudes:

Hier müssen die Vorbe­rei­tungen nur vorge­nommen werden, wenn die Reno­vie­rungen den Park­platz mit einschließen. 

 

Bünde­lung von Lade­ver­pflich­tungen

Das GEIG ermög­licht unter bestimmten Voraus­set­zungen die gebün­delte Erfül­lung von Lade­ver­pflich­tungen, beispiels­weise im Rahmen von Quar­tiers­lö­sungen. Lade­punkte können dabei an einem oder mehreren zentralen Stand­orten errichtet werden.


Leitungs­in­fra­struktur  vorbe­reiten

Leitungs­füh­rungs­sys­teme

Hager Verdrahtungskanal

Verdrah­tungs­ka­nal­sys­teme


Elek­tro­in­fra­struktur
reali­sieren

Hager Zählerplatz, Innenausbausystem univers Z

Tech­nik­zen­trale

Über­span­nungs­schutz

Wand­ler­an­lagen




Hinweise zum aktu­ellen Rechts­stand

Das Gebäude-Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struktur-Gesetz (GEIG) ist am 25. März 2021 in Kraft getreten und wurde im Jahr 2024 geän­dert. Maßgeb­lich ist jeweils die aktuell gütige Fassung des Gesetzes gemäß Bundes­ge­setz­blatt. 

 

Einzelne Pflichten des GEIG, insbe­son­dere für beste­hende Nicht­w­ohn­ge­bäude wurden bereits 2021 beschlossen, greifen jedoch erst zu späteren Zeit­punkten – beispiels­weise ab dem 1. Januar 2025.

 

Offi­zi­elle Rechts­quellen:

Gebäude‑Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struktur‑Gesetz (GEIG): 
https://www.gesetze-im-internet.de/geig/ 

 

Bundes­ge­setz­blatt – Verkün­dungen und Geset­zes­fas­sungen: 
https://www.recht.bund.de/ 

 

Gesetz zur Ände­rung des Gebäude‑Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struktur‑Gesetzes (2024): 
https://www.bmv.de/Shared­Docs/DE/Gesetze-20/gesetz-zur-aende­rung-des-geba­eude-elek­tro­mo­bi­li­taets­in­fra­struktur-gesetzes.html