GEIG

Alles was Sie jetzt wissen müssen

Nächtliche Ansicht eines gut beleuchteten Tiefgaragenparks mit zwei Autos und architektonischen Details

Gebäude-Elek­tro­in­fra­struktur-Gesetz – GEIG 

Elek­tro­fahr­zeuge sind unver­zicht­barer Bestand­teil der Klima­schutz­stra­tegie, um die Klima­schutz­ziele zu errei­chen. Grund­lage dafür: eine flächen­de­ckende Ladein­fra­struktur. Zum einen lässt sich damit die konti­nu­ier­lich anwach­sende Zahl an E-Autos umfas­send mit Strom versorgen, zum anderen schaffen mehr gut erreich­bare Lade­säulen wiederum einen Anreiz für Bürger, zum Elek­tro­auto zu wech­seln. Das Gesetz zum Aufbau einer gebäu­d­e­in­te­grierten Lade- und Leitungs­in­fra­struktur für die Elek­tro­mo­bi­lität, kurz GEIG, schafft dafür die regu­la­to­ri­schen Rahmen­be­din­gungen und beschleu­nigt den Ausbau der Leitungs- und Ladein­fra­struktur im Gebäu­de­be­reich.



Das Ziel bis 2030

7–10 Millionen E-Autos auf deut­schen Straßen

 

1 Millionen Lade­punkte deutsch­land­weit

 

Senkung der CO2-Emis­sionen um 65 %

 



GEIG 2026: Neue Pflichten für Ladein­fra­struktur kommen

Die GEIG-Novelle verschärft die Anfor­de­rungen an Lade­punkte, Vorver­ka­be­lung und Leitungs­in­fra­struktur deut­lich. Beson­ders betroffen sind beste­hende Nicht­w­ohn­ge­bäude mit mal als 20 Stell­plätzen. Für viele Gebäude gilt ab dem 1. Januar 2027 Hand­lungs­be­darf. 



Was ändert sich für Sie?

  • GEIG als Hebel für Entwick­lung und Ausbau der Elek­tro­mo­bi­lität
  • Reali­sie­rung der Elek­tro­mo­bi­lität bei Ihren Projekten
  • Mehr Instal­la­tionen von Lade­punkten
  • Neue Nach­rüs­tungs­pflichten für Bestands­ge­bäude


Für wen das GEIG verpflich­tend ist

Das GEIG gilt für alle Unter­nehmen und Immo­bi­li­en­be­treiber, die zugleich Eigen­tümer von Gebäuden sind. Ob Ihr Projekt betroffen ist, finden Sie in drei einfa­chen Schritten heraus.

1. Gebäu­detyp klären

Wohn­ge­bäude oder Nicht­w­ohn­ge­bäude?

2. Stell­plätze zählen

Schwel­len­werte: >3, >5 oder >20 Stell­plätze

3. Auslöser bestimmen

Neue Sanie­rung oder Bestand mit Stichtag 1. Januar 2027



Anwen­dungs­be­reich des GEIG

Das GEIG regelt die Errich­tung der vorbe­rei­tenden Leitungs- und Ladein­fra­struktur für die Elek­tro­mo­bi­lität in Neubauten sowie Bestands­ge­bäuden. 

  • Was bedeutet Ladein­fra­struktur?

    Als Ladein­fra­struktur wird das gesamte Spek­trum elek­tro­tech­ni­scher Verbin­dungen für die Elek­tro­mo­bi­lität bezeichnet, die zur Instal­la­tion, zum Betrieb und zur Steue­rung der Lade­punkte notwendig ist.

  • Was bedeutet Leitungs­in­fra­struktur?

    Unter Leitungs­in­fra­struktur versteht man eine geeig­nete Leitungs­füh­rung für Elektro- und Daten­lei­tungen, die unter Zuhil­fe­nahme von Leer­rohren, Kabel­schutz­rohren, Boden­in­stal­la­ti­ons­sys­temen und Kabel­prit­schen umge­setzt wird, um nur einige Beispiele zu nennen. Darüber hinaus umfasst die Leitungs­in­fra­struktur den erfor­der­li­chen Raum für den Zähler­platz und den Einbau intel­li­genter Mess­sys­teme.

     

  • Was gehört dazu?



Was, wann, in welchem Umfang?

Kate­gorie

Schwelle

Vorbe­rei­tung

Lade­punkte

Beson­der­heit

Neues Nicht­w­ohn­ge­bäude

 > 5 Stell­plätze

50 % Vorver­ka­be­lung

Rest Leitungs­in­fra­struktur

1 Lade­punkt je 5 Stell­plätze

Strenge Vorgaben für Verwal­tungs- / Kommu­ni­ka­tions- / Orga­ni­sa­ti­ons­ge­bäude

Bestand Nicht­w­ohn­ge­bäude ab 01.01.2027

 > 20 Stell­plätze

 50 % Leitungs­in­fra­struktur

Alter­nativ: 1 Lade­punkt je 10 Stell­plätze

Öffent­lich zugäng­liche Leis­tungs­al­ter­na­tive möglich

Größere Reno­vie­rung

Wohnen > 3 Stell­plätze

Nicht­wohnen > 5 Stell­plätze

50 % Vorver­ka­be­lung

Rest Leitungs­in­fra­struktur

Mindes­tens 1 Lade­punkt

Bei Erneue­rung von Park­platz oder Elek­trik

Neues Wohn­ge­bäude

> 3 Stell­plätze

50 % Vorver­ka­be­lung 

Rest Leitungs­in­fra­struktur

Mindes­tens 1 Lade­punkt

Anfor­de­rung gilt für neue Wohn­ge­bäude

 

Fazit: 

Für beste­hende Nicht­w­ohn­ge­bäude mit mehr als 20 Stell­plätzen gelten am dem 1. Januar 2027 neue Anfor­de­rungen. Betreiber müssen entweder einen Lade­punkt je 10 Stell­plätze vorsehen oder mindes­tens 50 % Ladein­fra­struktur bereit­stellen.


Leitungs­in­fra­struktur  vorbe­reiten

Leitungs­füh­rungs­sys­teme

Hager Verdrahtungskanal

Verdrah­tungs­ka­nal­sys­teme


Elek­tro­in­fra­struktur
reali­sieren

Hager Zählerplatz, Innenausbausystem univers Z

Tech­nik­zen­trale

Über­span­nungs­schutz

Wand­ler­an­lagen



Hinweise zum aktu­ellen Rechts­stand

Das Gebäude-Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struktur-Gesetz (GEIG) ist am 25. März 2021 in Kraft getreten und wurde seitdem fort­lau­fend aktua­li­siert.


Offi­zi­elle Rechts­quellen:

Gebäude‑Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struktur‑Gesetz (GEIG): 
https://www.gesetze-im-internet.de/geig/ 

 

Bundes­ge­setz­blatt – Verkün­dungen und Geset­zes­fas­sungen: 
https://www.recht.bund.de/ 

 

Gesetz zur Ände­rung des Gebäude‑Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struktur‑Gesetzes (2024): 
https://www.bmv.de/Shared­Docs/DE/Gesetze-20/gesetz-zur-aende­rung-des-geba­eude-elek­tro­mo­bi­li­taets­in­fra­struktur-gesetzes.html