Mieterstrom:
Energiewende im Mehrfamilienhaus
Installationstechnische Voraussetzungen zur Nutzung von Mieterstrommodellen
Die wichtigsten Neuerungen
des EEG 2023
Das EEG 2023 setzt auf einen starken Ausbau der erneuerbaren Energien. Die wichtigsten Neuerungen dabei: Die Erhöhung der 100 Kilowatt-Grenze für den Mieterstromzuschlag auf 1 Megawatt sowie der Wegfall der EEG Umlage.
Selbst erzeugten Strom
an die Mieter verkaufen
Hager Wissen für Wohnungsunternehmen und Immobilienbesitzer
Was ist Mieterstrom?
Bei den Mieterstrommodellen geht es im Kern darum, Strom lokal zu erzeugen. Die Nutzung des selbst erzeugten Stroms erfolgt direkt im Gebäude oder Nebenanlagen in unmittelbarer räumlicher Zusammenhang durch den Mieter. Es wird dabei zwischen geförderten und nicht-geförderten Mieterstromvarianten unterschieden.
Bedingungen für den
Mieterstrom
Strompreisgestaltung bei Mieterstrommodellen
Der im Mieterstromvertrag vereinbarte Strompreis setzt sich aus dem Mieterstrompreis und dem Preis für den Zusatzstrom zusammen. Der vereinbarte Strompreis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht übersteigen (§ 42a Absatz 4 EnWG).
Für den Mieterstrom entfallen Kostenbestandteile: Netzentgelte, Stromsteuer und Konzessionsabgabe.
Hinweis: Bei der nebenstehenden Grafik handelt es sich um ein Beispiel zum Preisvorteil von Mieterstrom.
Wichtige Aspekte
im Überblick
Grundsätzliche Unterschiede beim Mieterstrom
Geförderter Mieterstrom |
Andere Mieterstrom-Modelle |
Solaranlagen bis 1 MW |
Solaranlagen, KWK-Anlagen, BHKW, Kleinwindanlagen möglich |
nicht erlaubt ist eine Vertragskopplung mit dem Mietvertrag (spezielle Ausnahmen siehe FAQ |
kein Vertragskopplungsverbot; freie Vertragsgestaltung nach AGB-Recht |
Strompreis darf 90 % des im jeweiligen Netzentgelte geltenden Grundversorgungstarif nicht überschreiten |
freie Preisgestaltung |
maximale Vertragslaufzeit bei Abschluss: 1 Jahr, danach stillschweigende Verlängerung möglich |
freie Vertragsgestaltung |
maximale Kündigungsfrist: 3 Monate |
freie Vertragsgestaltung |
Rechtliche Grundlagen: §42a EnWG, §§19 Abs. 1 Nr.3, 21 Abs.3, 23c EEG 2021 |
Energiewirtschaftliche und zivilrechtliche Rahmenbedingungen |
Wissenswertes rund um
Mieterstrom
Wichtige Akteure
Anlagenbetreiber: wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom nutzt.
Letztverbraucher: jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht.
Contractor: externer Dienstleister.
Beispiele für
Mieterstromanlagen
Elektrotechnische
Gesamtkonzepte für die Wohnungswirtschaft
Informieren Sie sich über unsere Lösungen für die Wohnungswirtschaft.
Planungshilfe von Hager
Für eine einfache, schnelle und sichere Planung von Zähler- und Verteileranlagen für Mieterstrom-Modelle empfehlen sich die Hager Wandleranlagenlisten sowie die Hager Planungs-Software ZPlan.
Darüber hinaus bieten auch die regionalen Technischen Service Center (TSC) von Hager ihren Marktpartnern gerne Unterstützung an.
Sie haben noch Fragen zum Mieterstrom?
Die Bundesnetzagentur hat noch einmal die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
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