§14a EnWG zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erklärt

§ 14a EnWG
(Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz)

Das besagt der neue Para­graf § 14a EnWG zu steu­er­baren Verbrauchs­ein­rich­tungen

Illustration Energieerzeugung durch Dach-Photovoltaik, Speicherung im Stromspeicher und Lademöglichkeit an witty Solar Wallbox

Neure­ge­lung § 14a EnWG 
Steu­er­bare Verbrauchs­ein­rich­tungen und Netz­an­schlüsse

Um die Ziele der Ener­gie­wende zu errei­chen, wird sich die Zahl der Lade­ein­rich­tungen für Elek­tro­fahr­zeuge, Wärme­pumpen sowie PV-Anlagen und Batte­rie­spei­cher­sys­teme erhöhen. Diese Anwen­dungen belasten das Netz stärker als herkömm­liche Verbrau­cher und eine höhere Gleich­zei­tig­keit der Nach­frage ist zu erwarten. Um die Netz­sta­bi­lität sicher­zu­stellen und gleich­zeitig den Betrieb dieser Verbrauchs­ein­rich­tungen mit möglichst wenig steu­ernden Eingriffen zu ermög­li­chen, gilt seit dem 1. Januar 2024 die Neure­ge­lung gemäß § 14a Ener­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG) der Bundes­netz­agentur. 

 

Die Rege­lung sieht vor, dass Netz­an­schlüsse für Verbrauchs­ein­rich­tungen nicht mehr verwei­gert, und somit verein­facht und beschleu­nigt werden und die Nutzer gleich­zeitig von redu­zierten Netz­ent­gelten profi­tieren. Im Gegenzug müssen die Betreiber solcher Anlagen die netz­ori­en­tierte Steue­rung der steu­er­baren Verbrauchs­ein­rich­tungen bei hoher Netz­be­las­tung akzep­tieren. 


Was sind steu­er­bare Verbrauchs­ein­rich­tungen
laut § 14a EnWG?

  • Nicht-öffent­lich zugäng­liche Lade­punkte für Elek­tro­fahr­zeuge
  • Wärme­pumpen* unter Einbe­zie­hung etwaiger Zusatz­heiz­vor­rich­tungen (Elek­tro­hei­zungen)
    *Abwei­chende Bezugs­werte für Groß­wär­me­pumpen
  • Anlagen zur Erzeu­gung von Raum­kälte**
    ** Ausge­nommen sind z.B. gewerb­liche Anlagen, ausge­nommen Prozess­wärme und -kälte, Lebens­mit­tel­la­ge­rung etc. 
  • Anlagen zur Spei­che­rung elek­tri­scher Energie (Strom­spei­cher) hinsicht­lich Strom­be­zugs­rich­tung
Wandmontierte Hager-Elektroauto-Ladestation mit Kabel und natürlichem Hintergrund

Wann sind Verbrau­cher gemäß
§ 14a EnWG steue­rungs­pflichtig?

Verbrau­cher sind steue­rungs­pflichtig, wenn 

  • sie einen maxi­malen Leis­tungs­bezug von mehr als 4,2 kW haben
  • der Anschluss am Nieder­span­nungs­netz erfolgt
  • die Inbe­trieb­nahme ab dem 01.01.2024 geschehen. 

Hinweis: Im Fall einer Steue­rung stehen für die Verbrauchs­an­lagen immer eine Mindest­leis­tung von 4,2 kW zur Verfü­gung. So ist garan­tiert, dass Wärme­pumpen im Normal­be­trieb ohne Zusatz­hei­zung weiter betrieben werden und der Mindest­la­de­strom für ein 3-phasiges Laden von Elek­tro­fahr­zeugen zur Verfü­gung steht

 

§ 14a EnWG unter­scheidet zwischen zwei Steue­rungs­va­ri­anten:

  • Direkt­steue­rung

  • Mit Einbin­dung eines Ener­gie­ma­nage­ment Systems/Last­ma­nage­ment



Pflichten von Netz­be­trei­bern
und Verbrau­chern

Netz­be­treiber

Keine Ableh­nung eines Netz­an­schlusses wegen mögli­cher Über­las­tungen im Vertei­ler­netz zulässig (seit 01.01.2024).

 

Eine Steue­rung ist nur zur Verhin­de­rung oder Behe­bung einer konkreten Gefähr­dung oder Störung im lokalen Netz zulässig. 

Verbrau­cher / Betreiber

Der Kunde muss der Steu­er­bar­keit zustimmen. 

 

Inkauf­nahme erfor­der­li­cher Komfort­ein­schrän­kungen durch Steu­er­maß­nahmen des Netz­an­schlusses oder der Lade­säule / Wärme­pumpe. 

 

Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die steu­er­bare Verbrauchs­ein­rich­tung mit den notwen­digen tech­ni­schen Einrich­tungen einschließ­lich Steue­rungs­ein­rich­tungen ausge­stattet wird und stets steu­erbar ist.


Teil­nah­me­ver­pflich­tungen Netz­be­treiber

Zur Teil­nahme verpflichtet sind: 

  • Alle Netz­be­treiber
  • Alle Nieder­span­nungs-Netz­ge­biete
  • Alle Nieder­span­nungs-Leitungs­stränge

Teil­nah­me­ver­pflich­tungen Verbrau­cher

Für steu­er­bare Verbrauchs­ein­rich­tung gilt:

  • Teil­nah­me­ver­pflich­tung ohne Ausnahme.
  • Pflicht zur Sicher­stel­lung der Anbin­dung an das IMS über Steu­er­ein­rich­tung (MSB) bzw. – soweit nicht verfügbar / vorhanden – an die Steu­er­ein­rich­tung des Netz­be­trei­bers. 
  • Anders als bislang vorge­schrieben: sepa­rater Zähl­punkt nicht unbe­dingt erfor­der­lich


Über­gangs­re­ge­lungen 
für Verbrau­cher

Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, fallen unter die neuen Rege­lungen. 

Für Bestands­an­lagen, die bereits vor diesem Termin ange­schlossen wurden, gelten folgende Über­gangs­re­ge­lungen:

  • Bestands­an­lagen mit Steue­rung durch den Netz­be­treiber

  • Bestands­an­lagen ohne Steue­rung durch den Netz­be­treiber


Über­gangs­re­ge­lung 
für Netz­be­treiber

Die netz­ori­en­tierte Steue­rung anhand von Echt­zeit­daten wird bis spätes­tens 01.01.2029 verpflich­tend. Im Falle einer Steue­rung vor dem 01.01.2029 muss inner­halb von 24 Monaten das Ziel­mo­dell reali­siert werden. 


Allge­meine tech­ni­sche
Über­gangs­re­ge­lung

Gemäß BK6-22-300 der Bundes­netz­agentur Fest­le­gung 4.6.3

Der Betreiber steu­er­barer Verbrauchs­ein­rich­tungen kann den jeweils zuge­stan­denen netz­wirk­samen Leis­tungs­bezug in seiner Kunden­an­lage nach seinen Bedürf­nissen einsetzen. Dies bedeutet auch, dass, sofern es einer steu­er­baren Verbrauchs­ein­rich­tung aus tech­ni­schen Gründen nicht möglich ist, den netz­wirk­samen Leis­tungs­bezug auf den vom Netz­be­treiber vorge­ge­benen Wert zu redu­zieren dies mittels einer groben Steue­rung („an / aus“) der Anlage erfolgen kann.


Aufbau der 
Zähler­an­lage

Um § 14a EnWG zu steu­er­baren Verbrauchs­ein­rich­tungen zu entspre­chen, ist die Einhal­tung der allge­mein aner­kannten Regeln der Technik voraus­ge­setzt Dazu zählt die VDE AR-N 4100. 

Hager Technikzentrale


Doku­men­ta­ti­ons­pflicht 

für Netz­be­treiber

  • Anzahl der steuVE pro Netz­be­reich
  • Netz­zu­stands­daten, die zu einer Steue­rung geführt haben, sowie Adress­daten, Inten­sität und Dauer der Maßnahme
  • Bei Einsatz der präven­tiven Steue­rung, die Berech­nung und durch­ge­führten Maßnahmen
  • Alle Maßnahmen, die die Vermei­dung der Redu­zie­rung des netz­wirk­samen Leis­tungs­be­zuges unter­nommen werden
  • Daten sind mindes­tens 2 Jahre nach der erfolgten Maßnahme vorzu­halten und auf Verlangen der Bundes­netz­agentur vorzu­legen

für Betreiber

  • Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Umset­zung der vom Netz­be­treiber vorge­ge­benen Redu­zie­rung des netz­wirk­samen Leis­tungs­be­zugs in geeig­neter Weise im Einzel­fall für den Netz­be­treiber nach­voll­ziehbar darge­stellt werden kann
  • Die Daten sind mindes­tens 2 Jahre nach erfolgter Maßnahme vorzu­halten und auf Verlangen bei berech­tigten Zwei­feln dem jewei­ligen Netz­be­treiber vorzu­legen. 

 



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Weitere Infor­ma­tionen

Auf der Website der Bundes­netz­agentur finden Sie weitere Infor­ma­tionen über steu­er­baren Verbrauchs­ein­rich­tungen und deren Inte­gra­tion.