§ 14a EnWG
(Energiewirtschaftsgesetz)
Das besagt der neue Paragraf § 14a EnWG zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Neuregelung § 14a EnWG
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüsse
Um die Ziele der Energiewende zu erreichen, wird sich die Zahl der Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen sowie PV-Anlagen und Batteriespeichersysteme erhöhen. Diese Anwendungen belasten das Netz stärker als herkömmliche Verbraucher und eine höhere Gleichzeitigkeit der Nachfrage ist zu erwarten. Um die Netzstabilität sicherzustellen und gleichzeitig den Betrieb dieser Verbrauchseinrichtungen mit möglichst wenig steuernden Eingriffen zu ermöglichen, gilt seit dem 1. Januar 2024 die Neuregelung gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Bundesnetzagentur.
Die Regelung sieht vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen nicht mehr verweigert, und somit vereinfacht und beschleunigt werden und die Nutzer gleichzeitig von reduzierten Netzentgelten profitieren. Im Gegenzug müssen die Betreiber solcher Anlagen die netzorientierte Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei hoher Netzbelastung akzeptieren.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen
laut § 14a EnWG?
- Nicht-öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
- Wärmepumpen* unter Einbeziehung etwaiger Zusatzheizvorrichtungen (Elektroheizungen)
*Abweichende Bezugswerte für Großwärmepumpen - Anlagen zur Erzeugung von Raumkälte**
** Ausgenommen sind z.B. gewerbliche Anlagen, ausgenommen Prozesswärme und -kälte, Lebensmittellagerung etc. - Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich Strombezugsrichtung
Wann sind Verbraucher gemäß
§ 14a EnWG steuerungspflichtig?
Verbraucher sind steuerungspflichtig, wenn
- sie einen maximalen Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW haben
- der Anschluss am Niederspannungsnetz erfolgt
- die Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 geschehen.
Hinweis: Im Fall einer Steuerung stehen für die Verbrauchsanlagen immer eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung. So ist garantiert, dass Wärmepumpen im Normalbetrieb ohne Zusatzheizung weiter betrieben werden und der Mindestladestrom für ein 3-phasiges Laden von Elektrofahrzeugen zur Verfügung steht
§ 14a EnWG unterscheidet zwischen zwei Steuerungsvarianten:
-
Direktsteuerung
Im Fall der Direktsteuerung stehen für alle im System eingebundenen Verbrauchseinrichtungen SteuVE mindestens 4,2 kW zur Verfügung. Die Leistung wird im Fall des Steuerbefehls je SteuVE auf 4,2 kW reduziert.
-
Mit Einbindung eines Energiemanagement Systems/Lastmanagement
Bei der Einbindung eines EMS/LLM erfolgt die Leistungsbegrenzung nicht mit einem direktem Steuerbefehl an die steuVE, sondern über einen Steuerbefehl an das EMS/LLM.
Vorteile durch die Einbindung eines Energiemanagement Systems:
- Durch eine eingebundene Erzeugungsanlage, kann bei entsprechender eigener Erzeugungsleistung (z.B. PV-Produktion) trotz Reduzierung aus dem Netz die Anlage mit entsprechend geringeren Leistungseinbußen weiterbetrieben werden.
- Das EMS/LLM kann die zur Verfügung stehende Leistung auf die steuVE priorisiert verteilen.
Wahlmöglichkeit für reduzierte Netzentgelte:
Modul 1
(Standardmodul)
Modul 2
Modul 3
(optional zu Modul 1 zubuchbar)
Gültigkeit
01.01.2024
01.01.2024
01.04.2025
Netzentgelt
Pauschale Reduzierung
Die Netznutzungsentgelte dürfen nicht unter 0 EUR/Jahr fallen
Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 %
(heutiger Durchschnitt).
zeitvariable Netzentgelte
Messaufbau
Gemeinsame Verbrauchsmessung. Getrennte Verbrauchsmessung möglich.
Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig.
Gemeinsame Verbrauchsmessung. Getrennte Verbrauchsmessung möglich.
Auswirkung auf den Aufbau der Zähleranlage
Platz für steuVE sind im Zählerschrank ggf. vorzuhalten. Auch in diesen Fällen ist ein separater Zählpunkt zu empfehlen.
Separater Zählerpunkt für steuVE ist erforderlich. Darüber hinaus ist der Platz für die Steuerverbrauchseinrichtung ggf. im Zählerschrank vorzuhalten.
Platz für die steuVE sind im Zählerschrank ggf. vorzuhalten. Auch in diesen Fällen ist ein separater Zählpunkt zu empfehlen.
Pflichten von Netzbetreibern
und Verbrauchern
Übergangsregelungen
für Verbraucher
Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, fallen unter die neuen Regelungen.
Für Bestandsanlagen, die bereits vor diesem Termin angeschlossen wurden, gelten folgende Übergangsregelungen:
-
Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netzbetreiber
Für Bestandsanlagen mit bestehender §14a EnWG-Vereinbarung (ausgenommen Nachtspeicherheizungen) müssen bis zum 01.01.2029 in das Zielmodell überführt werden.
-
Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen.
Übergangsregelung
für Netzbetreiber
Die netzorientierte Steuerung anhand von Echtzeitdaten wird bis spätestens 01.01.2029 verpflichtend. Im Falle einer Steuerung vor dem 01.01.2029 muss innerhalb von 24 Monaten das Zielmodell realisiert werden.
Allgemeine technische
Übergangsregelung
Gemäß BK6-22-300 der Bundesnetzagentur Festlegung 4.6.3
Der Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kann den jeweils zugestandenen netzwirksamen Leistungsbezug in seiner Kundenanlage nach seinen Bedürfnissen einsetzen. Dies bedeutet auch, dass, sofern es einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus technischen Gründen nicht möglich ist, den netzwirksamen Leistungsbezug auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren dies mittels einer groben Steuerung („an / aus“) der Anlage erfolgen kann.
Aufbau der
Zähleranlage
Um § 14a EnWG zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu entsprechen, ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorausgesetzt Dazu zählt die VDE AR-N 4100.