EEG

Wissen, was geför­dert wird

Solarmodule mit einer Windturbine vor klarem blauem Himmel, Darstellung von erneuerbaren Energiequellen

Erneu­er­bare-Ener­gien-Gesetz – EEG

Das Erneu­er­bare Ener­gien-Gesetz (EEG) regelt die Erzeu­gung, Einspei­sung und Vergü­tung von Strom aus erneu­er­baren Ener­gien. Es trat im Jahr 2000 in Kraft und wurde seitdem konti­nu­ier­lich weiter­ent­wi­ckelt. Das Gesetz schreibt vor, dass Strom aus erneu­er­baren Ener­gien grund­sätz­lich vorrangig in das Strom­netz einge­speist wird. Betreiber von Wind­kraft- oder Photo­vol­ta­ik­an­lagen erhalten dafür eine fest­ge­legte Einspei­se­ver­gü­tung.

 

Ziel des EEG ist der Aufbau einer nach­hal­tigen Strom­ver­sor­gung und damit die Förde­rung des Klima- und Umwelt­schutzes. Gleich­zeitig sollen fossile Ener­gie­res­sourcen geschont, die Kosten der Ener­gie­ver­sor­gung gesenkt und die tech­no­lo­gi­sche Entwick­lung voran­ge­trieben werden.



Die Ziele

Die Strom­ver­sor­gung durch erneu­er­bare Energie soll mindes­tens 80 % betragen

 

Treib­haus­gas­neu­tra­lität bis 2045

 

Senkung der CO2-Emis­sionen bis 2030 um 65%

 


Aktu­elle Neue­rungen

Stand: 2026

2025:

  • Wegfall der EEG Umlage
  • Anpas­sung der EEG-Einspei­se­ver­gü­tung
  • Redu­zie­rung büro­kra­ti­scher Hürden durch Wegfall der Umsatz-/Einkom­mens­steuer
  • Auswei­tung der Förde­rung auf PV-Anlagen welche nicht auf dem Haus­dach instal­liert sind
  • Wegfall der 70%-Rege­lung (Spitz­kap­pung)

 

2026:

  • Seit 1. Januar 2026 entfällt der Anspruch auf EEG-Förde­rungen in Zeit­räumen mit nega­tiven Preisen an der Strom­börse (gültig für Einspei­se­ver­gü­tung und Markt­prä­mi­en­mo­dell)
  • Der Höchst­wert für Ausschrei­bungen von Wind­kraft­an­lagen an Land sinkt 2026 wie im EEG vorge­sehen um 2 Prozent
  • Die gesetz­lich fest­ge­legten Ausbau­ziele für Photo­vol­taik und Wind­energie werden weiter umge­setzt
  • Geneh­mi­gungs- und Anmel­de­ver­fahren für erneu­er­bare Ener­gien-Anlagen wurden weiter verein­facht, etwa durch die Geneh­mi­gungs­frei­heit vieler Dach-PV-Anlagen sowie verein­fachte Netz­an­schluss- und Anmel­de­pro­zesse
  • Verein­fachte Rege­lungen für Mieter­strom­mo­delle und Balkon­kraft­werke 

  • EEG Einspei­se­ver­gü­tung

    Da EEG 2025 trennt die Einspei­se­ver­gü­tungs­sätze nach PV -Über­schuss und Voll­ein­spei­sung. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2025 in Betrieb genommen werden, gelten die in der Tabelle (Hager Tipp 48) aufge­führten Vergü­tungs­sätze. Ab August 2025 sinken diese halb­jähr­lich um 1%. 

     

    Text­vor­schlag neu: 

    Das EEG unter­scheidet bei Photo­vol­ta­ik­an­lagen zwischen Über­schuss­ein­spei­sung und Voll­ein­spei­sung. Die Vergü­tung des einge­speisten Stroms richtet sich zudem nach Anla­gen­größe und Vermark­tungs­form und erfolgt entweder über eine Einspei­se­ver­gü­tung oder über das Markt­prä­mi­en­mo­dell im Rahmen der Direkt­ver­mark­tung.

    Seit 1. Februar 2024 sinken die EEGVergü­tungs­sätze für neu instal­lierte PVAnlagen alle sechs Monate um 1 %, gemäß § 49 EEG 2023. Im August 2026 ist die nächste Redu­zie­rung.

  • Abbau büro­kra­ti­scher Hürden

    • Die Einnahmen aus der Netz­ein­spei­sung als auch der private Eigen­ver­brauch werden von der Einkom­mens­steuer befreit
    • Die Instal­la­tion von PV-Anlagen einschließ­lich Batte­rie­spei­cher, die auf Wohn­häu­sern errichtet werden, sind seit Januar 2023 Umsatz­steuer befreit
    • Bei der Inbe­trieb­nahme von PV-Anlagen bis 30 kWp muss der Netz­be­treiber nur noch in Ausnah­me­fällen anwe­send sein
    • Details im Tipp EEG

     

    Text neu:

    Private Anlagen (insbe­son­dere Dach-PV): 

    • Geneh­mi­gungs­frei­heit für Photo­vol­ta­ik­an­lagen auf und an Gebäuden
    • Verein­fachte Anmel­dung im Markt­stamm­da­ten­re­gister
    • Stan­dar­di­sierte und beschleu­nigte Netz­an­schluss­ver­fahren
    • Wegfall der 70-% Einspei­se­be­gren­zung für neue Anlagen

     

    Gewerb­liche Anlagen: 

    • Verein­fachte Anmelde- und Netz­an­schluss­pro­zesse für klei­nere und mitt­lere Anlagen
    • Klarere und einheit­li­chere tech­ni­sche Anschluss­be­din­gungen 
    • Verkürzte Fristen und stan­dar­di­sierte Abläufe bei Netz­be­trei­bern
    • Prio­ri­sie­rung von Erneu­er­barer-Ener­gien-Projekte in Geneh­mi­gungs­ver­fahren
  • Steu­er­liche Erleich­te­rungen

    Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30kWp auf Einfa­mi­li­en­häu­sern sind einkom­mens­steu­er­frei. Instal­la­tionen auf Wohn­häu­sern sind zudem unab­hängig von der Leis­tung von der Umsatz­steuer befreit.


Ergän­zung zum Null­steu­er­satz für PV-Anlagen

Sie können die Erwei­te­rung bzw. Erneue­rung von Zähler­schränken bei der Instal­la­tion von PV-Anlagen dauer­haft ohne Umsatz­steuer anbieten. Die Finanz­be­hörden von Bund und Länder haben beschlossen, dass die isolierte Erwei­te­rung bzw. Erneue­rung eines Zähler­schranks im Zusam­men­hang mit der Instal­la­tion einer Photo­vol­ta­ik­an­lage dem Null­steu­er­satz unter­liegt.


Diese Chance bietet Ihnen das EEG

Erfahren Sie alles über die EEG Umlagen-Befreiung, die vorge­schrie­bene Ausstat­tung und werden Sie zum kompe­tenten Ratgeber für Ihre Kunden. 



Intel­li­gente Mess­sys­teme und 
Smart-Meter-Gate­ways

Das novel­lierte EEG beschreibt die Ausstat­tung mit intel­li­genten Mess­sys­temen (iMsys), umgangs­sprach­lich auch Smart Meter, zum Fern­steuern und Abrufen von Einspei­se­daten von EE-Anlagen. Daraus resul­tiert, dass neue Photo­vol­taik-Anlagen ab einer instal­lierten Leis­tung von 7 kWp künftig mit einem Smart-Meter-Gateway (SMGW) ausge­stattet werden müssen.


  • Was ist ein intel­li­gentes Mess­system?

    Setzt sich aus einer modernen Mess­ein­rich­tung (mMe) wie z. B. dem eHZ und einem Smart-Meter-Gateway zusammen.

  • Was ist ein Smart-Meter-Gateway?

    Mit inte­griertem Sicher­heits­modul ist die zentrale Kommu­ni­ka­ti­ons­kom­po­nente, welche Mess­daten von digi­talen Zählern empfängt, spei­chert und diese für alle Mark­teil­nehmer aufbe­reitet. Zu den Daten zählen neben Verbrauchs­daten auch wich­tige Para­meter für die Admi­nis­tra­tion mit verschie­denen Kompo­nenten und betei­ligten Markt­ak­teuren.



Neue Optionen für die Post-EEG-Anlagen

Als Post-EEG-Anlagen werden all jene Anlagen bezeichnet, die älter als 20 Jahre sind und für die eine finan­zi­elle EEG-Vergü­tung ausläuft. Diffe­ren­ziert wird zwischen Voll­ein­spei­sung und Eigen­ver­brauch.

  • Voll­ein­spei­sung

    Bei diesem Modell ist keine Anpas­sung der Anlage nötig. Die Einspei­se­ver­gü­tung ist mit 5 bis 8 ct verhält­nis­mäßig gering und zudem ist eine Pauschale zur Kosten­de­ckung der Solar­strom­ver­mark­tung an den Netz­be­treiber zu entrichten.

  • Eigen­ver­brauch

    Der eigene Solar­strom kann ohne EEG-Umlage bis zu einer Höhe von 30 kWp verbraucht werden. Hier­durch werden Tech­no­lo­gien wie Spei­cher, E-Mobi­lität und Wärme­pumpe lukra­tiver.


Mieter­strom-Modell

Wohnungs­un­ter­nehmen und Besitzer von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern können sich an der Ener­gie­wende betei­ligen und selbst­er­zeugten Strom an Mieter verkaufen. Dieses Vorgehen wird als Mieter­strom-Modell bezeichnet.

flow R3 Ener­gie­ma­nage­ment-System

Das flow Ener­gie­ma­nage­ment-System vernetzt PV-Anlage, Verbrau­cher und Ladein­fra­struktur zu einem intel­li­genten Gesamt­system. 

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Offi­zi­elle Rechts­quellen:

Erneu­er­bare‑Ener­gien‑Gesetz (EEG): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/
 

Bundes­ge­setz­blatt – Gesetz zur Ände­rung des Erneu­er­bare‑Ener­gien‑Gesetzes (2024): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/151/VO.html