Wallbox-Installation –
Überblick über Richtlinien, Standards und Gesetze
Eine Elektroauto-Tankstelle in Form einer Wallbox stellt nicht zuletzt im privaten und halböffentlichen Bereich die einfachste und gleichzeitig effektivste Möglichkeit zum Aufbau einer Ladeinfrastruktur dar. Allerdings unterliegt die Ladestation, ganz ähnlich wie jedes andere Bauteil einer Elektroinstallation, verschiedensten Vorgaben des Gesetzgebers sowie weiterer Organisationen. Erst, wenn sowohl die Wallbox-Installation als auch die Ladestation selbst diesen Ansprüchen genügt, ist ein sicherer Betrieb möglich.
Die Ladesäulenverordnung (LSV)
des BMWi
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos muss nicht nur generell beschleunigt, sondern die Ladepunkte zudem vereinheitlicht und öffentlich leicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt als eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen möglichst raschen Wandel hin zu einer breit aufgestellten Elektromobilität.
Dazu trat erstmalig 2016 die Ladesäulenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in Kraft. Sie fokussiert sich einzig auf öffentlich zugängliche Elektroauto-Ladestationen.
Die wichtigsten Kernpunkte der LSV:
- Stecker und Kupplungen müssen entweder den Vorgaben für Ladepunkte Typ-2 oder CCS-Stecker entsprechen. Erstere müssen bei allen Ladepunkten mit Wechselstromanbindung vorhanden sein, letztere bei Gleichstromanbindung.
- Die Ladeinfrastruktur muss ein allgemeinzugängliches Laden ermöglichen. Dazu muss der Strom entweder kostenlos abgegeben werden oder eine niedrigschwellige Zahlungsmöglichkeit vorhanden sein.
Ferner verlangt die LSV, dass jeder unter die Verordnung fallende Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden muss. Dies soll einer zentralen Erfassung aller öffentlichen Elektroauto-Tankstellen dienen.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) des Bundes
Öffentliche Ladeinfrastruktur ist wichtig, reicht jedoch nicht aus, um allein die 67,7 Millionen PKW in Deutschland (Kraftfahrtbundesamt, Stand: 1. Januar 2022) zu elektrifizieren. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, das 2021 in Kraft trat, befasst sich deshalb ausschließlich mit dem diesbezüglichen Ausbau von Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Die Kerninhalte:
Das Gesetz betrifft sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude. Es umfasst zudem Neubauten, zu renovierende Bestandsbauten und solche Bestandsbauten, bei denen keine Renovierung geplant ist. Je nachdem, wie viele Stellplätze hier vorhanden sind und ob diese sich innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befinden, besteht eine Pflicht zur Integration von Ladepunkten. So müssen entweder Leitungsinfrastrukturen für Wallboxen und gegebenenfalls Wallboxen selbst installiert werden. Bei Neubauten und zu renovierenden Bestandsbauten gilt dies bereits seit 2021. Im Jahr 2025 müssen zudem nicht für Erneuerungen anstehende Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens eine Wallbox erhalten.
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Die GEIG-Vorgaben im Überblick
Stellplätze Ladeinfrastruktur Ladepunkte gültig ab
Neubauten Wohngebäude > 5
jeder Stellplatz
nicht erforderlich
25.03.2021
Nichtwohngebäude
> 6
jeder dritte Stellplatz
mindestens 1 25.03.2021 Bestandsbauten bei Renovierung
Wohngebäude > 10 jeder Stellplatz nicht erforderlich 25.03.2021 Nichtwohngebäude > 10 jeder fünfte Stellplatz mindestens 1 25.03.2021 Bestandsbauten ohne Renovierung Nichtwohngebäude > 20 nicht erforderlich mindestens 1 01.01.2025
Die verschiedenen Vorgaben
des VDE
Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) ist in Deutschland der wichtigste Fachverband für alles, was zu dem großen Themenkomplex Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik gehört. Als solcher ist er unter anderem in der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE maßgeblich an der Erstellung von Normen und anderen Bestimmungen beteiligt.
Es gelten zwei VDE-Texte als die wichtigsten Regelwerke für die Wallbox-Installation, die dahinterstehende Ladeinfrastruktur und somit den Aufbau einer jeden Elektroauto-Tankstelle – ganz gleich ob privat oder (halb-)öffentlich:
- Die DIN VDE 0100-722 und
- die Technische Anwendungsregel Niederspannung, VDE-AR-N 4100.
Die Wallbox-Installation berührt noch weitere VDE-Vorgaben. Hierbei geht es grundsätzlich um einen in jeglicher Hinsicht sicheren Betrieb, damit eine Ladestation, die dahinterstehende Technik, die Benutzung und die Integration in die großmaßstäbliche Hauselektrik keine Risiken verursachen.
Die Kerninhalte
der VDE-Vorgaben
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Anmeldepflicht
Jede Wallbox-Installation muss dem Netzbetreiber angezeigt werden – und zwar bevor die Installation erfolgt. Das soll nicht zuletzt unkontrollierte Überlastungen des Leitungsnetzes verhindern und muss über das Datenblatt B.3 „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge“ erfolgen. Darin sind nicht nur allgemeine Angaben zur Aufstellungsadresse und zum Besitzer zu tätigen, sondern darüber hinaus zahlreiche Daten anzugeben – etwa zur Wallbox selbst und zum Elektrounternehmens, das die Wallbox-Installation ausführt.
Wallbox < 3,7 kW nicht anmeldepflichtig
Wallbox 3,7 kW - 11 kW anmeldepflichtig
Wallbox > 11 kW genehmigungspflichtig -
Anschlussrichtlinien
Jede Wallbox muss über eine separate, nicht durch Abzweigdosen unterbrochene Zuleitung verfügen. Diese muss entweder vom Hauptverteiler des Gebäudes oder dem Zählerschrank ausgehen. Sie soll dreiphasig ausgelegt sein und muss Stromstärken bis 32 Ampere (A) handhaben können. Ferner muss jeder dieser Anschlüsse eine eigene Fehlerstrom-Schutzeinrichtung besitzen.
Sofern nicht bereits in der Wallbox integriert, muss jede Ladestation einzeln über einen Fehlerstrom- und einen Leitungsschutzschalter abgesichert werden. Ersterer muss vom Typ B sein. Typ A ist nur in Kombination mit einer Einrichtung zur Versorgungsabschaltung beim Auftreten von Gleichfehlerströmen größer als 6 Milliampere (mA) zulässig. Die Verwendung kombinierter Fehlerstrom- und Leitungsschutzschalter ist zulässig. -
Ladeleistung
Vor der Installation muss eine befähigte Elektrofachkraft die Leistungsfähigkeit des zur Verfügung stehenden Hausanschlusses prüfen – konkret auf die mehrstündige Versorgung mit teils sehr hohen Leistungen. Darauf basierend, kann bei einer nicht ausreichenden Installation zum kombinierten Aufladen und dem Betrieb des restlichen Haushalts entweder eine Verstärkung des Netzanschlusses oder der Einsatz eines geeigneten Systems für das Lastmanagement vorgeschrieben werden.
Ersteres erhöht die generelle Leistungsfähigkeit des Hausanschlusses. Letzteres regelt die Stromverteilung intelligent, wodurch zu keinem Zeitpunkt übermäßige Lastspitzen drohen. Laut VDE ist die Verwendung eines Lastmanagement-Systems einer Verstärkung des Hausanschlusses vorzuziehen. -
Stecker, Dosen und Kommunikationsstandards
Wallboxen arbeiten üblicherweise in der Ladebetriebsart 3 – das heißt, ein- oder dreiphasig und über eine Versorgung mit Wechselstrom. Hier gelten die folgenden Vorgaben:
- Es kommen Stecker vom Typ-2 zum Einsatz.
- Die Steckverbinder müssen sowohl auf der Fahrzeugseite als auch auf Seite der Wallbox im Betrieb verriegeln.
- Die Nutzung von fest an der Ladestation angeschlossenen Leitungen (somit mit nur dem fahrzeugseitigen Stecker) ist zulässig.
- Die Kommunikation von Wallbox und Fahrzeug erfolgt entweder über eine Pulsweitenmodulation nach DIN EN 61851, oder über den Standard ISO 15118.
Vorgaben bezüglich
der Energiemessung
Vom Elektrofahrzeug ist zwar bekannt, über welche Kapazität der Akku verfügt. Damit allein lassen sich jedoch nur auf Umwegen Rückschlüsse auf die Leistung ziehen, die über die Ladestation aufgenommen wird. Eine Wallbox mit Energiezähler ist deshalb bereits für den privaten Bereich interessant, wird jedoch dort zur Pflicht, wo es im (halb-)öffentlichen Bereich um die konkrete Abrechnung der bezogenen Energiemenge geht. Hierbei werden unter anderem das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie das Mess- und Eichgesetz (MessEG) berührt.
Das Strafgesetzbuch (StGB)
des Bundes
Bei einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Wallbox-Installation durch eine befähigte elektrotechnische Fachkraft werden keine Gesetze verletzt. Wohl aber kann selbst eine private Wallbox das Strafgesetzbuch (StGB) berühren. Nämlich dann, wenn über diese nichtöffentliche Ladestation für ein Elektroauto ein Stromdiebstahl begangen wird. Tatsächlich kennt das StGB hierzu sogar einen eigenen Paragrafen:
Strafgesetzbuch § 248c Entziehung elektrischer Energie
„(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“
Insbesondere dann, wenn die Ladestation sich nicht in einer ständig abgeschlossenen Garage befindet, sondern beispielsweise unter einem Carport, empfiehlt es sich, die Wallbox abschließbar zu gestalten. Die Hager Wallboxen witty start und solar sind deshalb serienmäßig mit einem Schlüsselschalter versehen. Bei witty park und witty share hingegen wird die Zugangskontrolle optional über die RFID-Schnittstelle gewährleistet.