Wallbox-Instal­la­tion –
Über­blick über Richt­li­nien, Stan­dards und Gesetze

Eine Elek­tro­auto-Tank­stelle in Form einer Wallbox stellt nicht zuletzt im privaten und halb­öf­fent­li­chen Bereich die einfachste und gleich­zeitig effek­tivste Möglich­keit zum Aufbau einer Ladein­fra­struktur dar. Aller­dings unter­liegt die Lade­sta­tion, ganz ähnlich wie jedes andere Bauteil einer Elek­tro­in­stal­la­tion, verschie­densten Vorgaben des Gesetz­ge­bers sowie weiterer Orga­ni­sa­tionen. Erst, wenn sowohl die Wallbox-Instal­la­tion als auch die Lade­sta­tion selbst diesen Ansprü­chen genügt, ist ein sicherer Betrieb möglich.

Hager Ladestation für Elektrofahrzeuge mit angeschlossenem Kabel und beleuchteter Statusanzeige in natürlicher Umgebung

Die Lade­säu­len­ver­ord­nung (LSV)
des BMWi

Der Ausbau der Ladein­fra­struktur für Elek­tro­autos muss nicht nur gene­rell beschleu­nigt, sondern die Lade­punkte zudem verein­heit­licht und öffent­lich leicht zugäng­lich gemacht werden. Dies gilt als eine der wich­tigsten Voraus­set­zungen für einen möglichst raschen Wandel hin zu einer breit aufge­stellten Elek­tro­mo­bi­lität. 
Dazu trat erst­malig 2016 die Lade­säu­len­ver­ord­nung des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirt­schaft und Klima­schutz in Kraft. Sie fokus­siert sich einzig auf öffent­lich zugäng­liche Elek­tro­auto-Lade­sta­tionen.

 

Die wich­tigsten Kern­punkte der LSV:

  • Stecker und Kupp­lungen müssen entweder den Vorgaben für Lade­punkte Typ-2 oder CCS-Stecker entspre­chen. Erstere müssen bei allen Lade­punkten mit Wech­sel­strom­an­bin­dung vorhanden sein, letz­tere bei Gleich­strom­an­bin­dung.
  • Die Ladein­fra­struktur muss ein allge­mein­zu­gäng­li­ches Laden ermög­li­chen. Dazu muss der Strom entweder kostenlos abge­geben werden oder eine nied­rig­schwel­lige Zahlungs­mög­lich­keit vorhanden sein.

 

Ferner verlangt die LSV, dass jeder unter die Verord­nung fallende Lade­punkt bei der Bundes­netz­agentur ange­zeigt werden muss. Dies soll einer zentralen Erfas­sung aller öffent­li­chen Elek­tro­auto-Tank­stellen dienen.


Das Gebäude-Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struktur-Gesetz (GEIG) des Bundes

Öffent­liche Ladein­fra­struktur ist wichtig, reicht jedoch nicht aus, um allein die 67,7 Millionen PKW in Deutsch­land (Kraft­fahrt­bun­desamt, Stand: 1. Januar 2022) zu elek­tri­fi­zieren. Das Gebäude-Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struktur-Gesetz, das 2021 in Kraft trat, befasst sich deshalb ausschließ­lich mit dem dies­be­züg­li­chen Ausbau von Wohn- und Nicht­w­ohn­ge­bäuden.

 

Die Kern­in­halte:
Das Gesetz betrifft sowohl Wohn- als auch Nicht­w­ohn­ge­bäude. Es umfasst zudem Neubauten, zu reno­vie­rende Bestands­bauten und solche Bestands­bauten, bei denen keine Reno­vie­rung geplant ist. Je nachdem, wie viele Stell­plätze hier vorhanden sind und ob diese sich inner­halb oder außer­halb des Gebäudes befinden, besteht eine Pflicht zur Inte­gra­tion von Lade­punkten. So müssen entweder Leitungs­in­fra­struk­turen für Wall­boxen und gege­be­nen­falls Wall­boxen selbst instal­liert werden. Bei Neubauten und zu reno­vie­renden Bestands­bauten gilt dies bereits seit 2021. Im Jahr 2025 müssen zudem nicht für Erneue­rungen anste­hende Nicht­w­ohn­ge­bäude im Bestand mit mehr als 20 Stell­plätzen mindes­tens eine Wallbox erhalten.


  • Die GEIG-Vorgaben im Über­blick

        Stell­plätze  Ladein­fra­struktur Lade­punkte  gültig ab
    Neubauten Wohn­ge­bäude > 5
    jeder Stell­platz
    nicht erfor­der­lich
    25.03.2021
      Nicht­w­ohn­ge­bäude
    > 6
    jeder dritte Stell­platz
    mindes­tens 1  25.03.2021 
    Bestands­bauten bei Reno­vie­rung
    Wohn­ge­bäude  > 10  jeder Stell­platz  nicht erfor­der­lich  25.03.2021 
      Nicht­w­ohn­ge­bäude  > 10  jeder fünfte Stell­platz  mindes­tens 1  25.03.2021 
    Bestands­bauten ohne Reno­vie­rung  Nicht­w­ohn­ge­bäude  > 20  nicht erfor­der­lich  mindes­tens 1  01.01.2025 



Die verschie­denen Vorgaben
des VDE

Der Verband der Elek­tro­technik Elek­tronik Infor­ma­ti­ons­technik e.V. (VDE) ist in Deutsch­land der wich­tigste Fach­ver­band für alles, was zu dem großen Themen­kom­plex Elek­tro­technik, Elek­tronik und Infor­ma­ti­ons­technik gehört. Als solcher ist er unter anderem in der Deut­schen Kommis­sion Elek­tro­technik Elek­tronik Infor­ma­ti­ons­technik in DIN und VDE maßgeb­lich an der Erstel­lung von Normen und anderen Bestim­mungen betei­ligt.

Es gelten zwei VDE-Texte als die wich­tigsten Regel­werke für die Wallbox-Instal­la­tion, die dahin­ter­ste­hende Ladein­fra­struktur und somit den Aufbau einer jeden Elek­tro­auto-Tank­stelle – ganz gleich ob privat oder (halb-)öffent­lich:

 

  1. Die DIN VDE 0100-722 und
  2. die Tech­ni­sche Anwen­dungs­regel Nieder­span­nung, VDE-AR-N 4100.

Die Wallbox-Instal­la­tion berührt noch weitere VDE-Vorgaben. Hierbei geht es grund­sätz­lich um einen in jegli­cher Hinsicht sicheren Betrieb, damit eine Lade­sta­tion, die dahin­ter­ste­hende Technik, die Benut­zung und die Inte­gra­tion in die groß­maß­stäb­liche Haus­elek­trik keine Risiken verur­sa­chen.



Die Kern­in­halte
der VDE-Vorgaben

  • Anmel­de­pflicht

    Jede Wallbox-Instal­la­tion muss dem Netz­be­treiber ange­zeigt werden – und zwar bevor die Instal­la­tion erfolgt. Das soll nicht zuletzt unkon­trol­lierte Über­las­tungen des Leitungs­netzes verhin­dern und muss über das Daten­blatt B.3 „Lade­ein­rich­tungen für Elek­tro­fahr­zeuge“ erfolgen. Darin sind nicht nur allge­meine Angaben zur Aufstel­lungs­adresse und zum Besitzer zu tätigen, sondern darüber hinaus zahl­reiche Daten anzu­geben – etwa zur Wallbox selbst und zum Elek­tro­un­ter­neh­mens, das die Wallbox-Instal­la­tion ausführt.

     

    Wallbox < 3,7 kW nicht anmel­de­pflichtig
    Wallbox 3,7 kW - 11 kW anmel­de­pflichtig
    Wallbox > 11 kW geneh­mi­gungs­pflichtig

     
  • Anschluss­richt­li­nien

    Jede Wallbox muss über eine sepa­rate, nicht durch Abzweig­dosen unter­bro­chene Zulei­tung verfügen. Diese muss entweder vom Haupt­ver­teiler des Gebäudes oder dem Zähler­schrank ausgehen. Sie soll drei­phasig ausge­legt sein und muss Strom­stärken bis 32 Ampere (A) hand­haben können. Ferner muss jeder dieser Anschlüsse eine eigene Fehler­strom-Schutz­ein­rich­tung besitzen. 
    Sofern nicht bereits in der Wallbox inte­griert, muss jede Lade­sta­tion einzeln über einen Fehler­strom- und einen Leitungs­schutz­schalter abge­si­chert werden. Ersterer muss vom Typ B sein. Typ A ist nur in Kombi­na­tion mit einer Einrich­tung zur Versor­gungs­ab­schal­tung beim Auftreten von Gleich­feh­ler­strömen größer als 6 Milli­am­pere (mA) zulässig. Die Verwen­dung kombi­nierter Fehler­strom- und Leitungs­schutz­schalter ist zulässig.

  • Lade­leis­tung

    Vor der Instal­la­tion muss eine befä­higte Elek­tro­f­ach­kraft die Leis­tungs­fä­hig­keit des zur Verfü­gung stehenden Haus­an­schlusses prüfen – konkret auf die mehr­stün­dige Versor­gung mit teils sehr hohen Leis­tungen. Darauf basie­rend, kann bei einer nicht ausrei­chenden Instal­la­tion zum kombi­nierten Aufladen und dem Betrieb des rest­li­chen Haus­halts entweder eine Verstär­kung des Netz­an­schlusses oder der Einsatz eines geeig­neten Systems für das Last­ma­nage­ment vorge­schrieben werden. 
    Ersteres erhöht die gene­relle Leis­tungs­fä­hig­keit des Haus­an­schlusses. Letz­teres regelt die Strom­ver­tei­lung intel­li­gent, wodurch zu keinem Zeit­punkt über­mä­ßige Last­spitzen drohen. Laut VDE ist die Verwen­dung eines Last­ma­nage­ment-Systems einer Verstär­kung des Haus­an­schlusses vorzu­ziehen.

  • Stecker, Dosen und Kommu­ni­ka­ti­ons­stan­dards

    Wall­boxen arbeiten übli­cher­weise in der Lade­be­triebsart 3 – das heißt, ein- oder drei­phasig und über eine Versor­gung mit Wech­sel­strom. Hier gelten die folgenden Vorgaben:

    • Es kommen Stecker vom Typ-2 zum Einsatz.
    • Die Steck­ver­binder müssen sowohl auf der Fahr­zeug­seite als auch auf Seite der Wallbox im Betrieb verrie­geln.
    • Die Nutzung von fest an der Lade­sta­tion ange­schlos­senen Leitungen (somit mit nur dem fahr­zeug­sei­tigen Stecker) ist zulässig.
    • Die Kommu­ni­ka­tion von Wallbox und Fahr­zeug erfolgt entweder über eine Puls­wei­ten­mo­du­la­tion nach DIN EN 61851, oder über den Stan­dard ISO 15118.


Vorgaben bezüg­lich
der Ener­gie­mes­sung

Vom Elek­tro­fahr­zeug ist zwar bekannt, über welche Kapa­zität der Akku verfügt. Damit allein lassen sich jedoch nur auf Umwegen Rück­schlüsse auf die Leis­tung ziehen, die über die Lade­sta­tion aufge­nommen wird. Eine Wallbox mit Ener­gie­zähler ist deshalb bereits für den privaten Bereich inter­es­sant, wird jedoch dort zur Pflicht, wo es im (halb-)öffent­li­chen Bereich um die konkrete Abrech­nung der bezo­genen Ener­gie­menge geht. Hierbei werden unter anderem das Mess­stel­len­be­triebs­ge­setz (MsbG) sowie das Mess- und Eich­ge­setz (MessEG) berührt. 

Nicht zerti­fi­zierte Messung

Diese kommt nur im privaten Bereich  zum Einsatz. Es handelt sich zwar um eine Wallbox mit Ener­gie­zähler, jedoch muss dieser keinen weiteren beson­deren Zerti­fi­zie­rungen genügen, da es sich nur um eine Verbrauchs­über­sicht ohne mone­täre Eigen­schaften handelt. Typi­scher­weise sind Wall­boxen mit Ener­gie­zähler ähnlich präzise wie solche nach MID-Vorgaben. Die Leis­tungs­an­gaben sind also akkurat.

MID-konforme Zähler

Wall­boxen mit inte­griertem Ener­gie­zähler werden im privaten und halb­öf­fent­li­chen Raum immer dann verwendet, wenn zwar eine normierte Verbrauchs­über­sicht zwecks Bezah­lung gewünscht ist, aber keine Abrech­nung für eine öffent­liche Nutzung erfolgen muss. MID geht auf die Measu­ring Instru­ments Direc­tive des EU-Parla­ments zurück. Diese verlangt eine Eichung und somit fest­ge­legte Mess­prä­zi­sion.

Eich­rechts­kon­forme Zähler

Wall­boxen mit diesem Ener­gie­zähler erfüllen die strengen Vorgaben des deut­schen Eich­rechts. Sie sind in der Lage den Mess­wert eindeutig einem Nutzer zuzu­orden. Daher kommen Sie dort zum Einsatz, wo eine hoch­prä­zise Abrech­nung des Lade­stromes aufgrund einer allge­mein öffent­li­chen Nutzung der Wallbox notwendig ist. Dementspre­chend finden sich solche Wall­boxen nur im öffent­li­chen und halb-öffent­li­chen Bereich.

 



Das Straf­ge­setz­buch (StGB)
des Bundes

Bei einer ordnungs­ge­mäßen Planung und Durch­füh­rung der Wallbox-Instal­la­tion durch eine befä­higte elek­tro­tech­ni­sche Fach­kraft werden keine Gesetze verletzt. Wohl aber kann selbst eine private Wallbox das Straf­ge­setz­buch (StGB) berühren. Nämlich dann, wenn über diese nicht­öf­fent­liche Lade­sta­tion für ein Elek­tro­auto ein Strom­dieb­stahl begangen wird. Tatsäch­lich kennt das StGB hierzu sogar einen eigenen Para­grafen:

 

Straf­ge­setz­buch § 248c Entzie­hung elek­tri­scher Energie

„(1) Wer einer elek­tri­schen Anlage oder Einrich­tung fremde elek­tri­sche Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungs­mä­ßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrich­tung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Hand­lung in der Absicht begeht, die elek­tri­sche Energie sich oder einem Dritten rechts­widrig zuzu­eignen, mit Frei­heits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die §§ 247 und 248a gelten entspre­chend. (4) Wird die in Absatz 1 bezeich­nete Hand­lung in der Absicht begangen, einem anderen rechts­widrig Schaden zuzu­fügen, so ist die Strafe Frei­heits­strafe bis zu zwei Jahren oder Geld­strafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“

 

Insbe­son­dere dann, wenn die Lade­sta­tion sich nicht in einer ständig abge­schlos­senen Garage befindet, sondern beispiels­weise unter einem Carport, empfiehlt es sich, die Wallbox abschließbar zu gestalten. Die Hager Wall­boxen witty start und solar sind deshalb seri­en­mäßig mit einem Schlüs­sel­schalter versehen. Bei witty park und witty share hingegen wird die Zugangs­kon­trolle optional über die RFID-Schnitt­stelle gewähr­leistet.