Mieter­strom:
Ener­gie­wende im Mehr­fa­mi­li­en­haus

Instal­la­ti­ons­tech­ni­sche Voraus­set­zungen zur Nutzung von Mieter­strom­mo­dellen

Auf dem Dach eines modernen weißen Wohngebäudes installierte Solarmodule unter einem klaren blauen Himmel

Die wich­tigsten Maßnahmen
aus dem Solar­paket 1

Bundestag und Bundesrat haben das Solar­paket 1 verab­schiedet. Die wich­tigsten Maßnahmen auf einen Blick:

 

  • Zukünftig einfa­cher: Photo­vol­taik auf dem Balkon. Anmel­dung beim Netz­be­treiber entfällt.
  • Mehr­fa­mi­li­en­häuser: Einfa­cher Solar­strom für alle. Einfüh­rung „Gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sor­gung“.
  • Verbes­se­rungen beim Mieter­strom: Wird auf gewerb­li­chen Gebäuden und Neben­an­lagen wie Garagen geför­dert. Keine Direkt­ver­mark­tungs­pflicht mehr für Anlagen > 100 kW.
  • Gewer­be­im­mo­bi­lien: Große Anlagen profi­tieren von hohem Eigen­ver­brauch. Anla­gen­zer­ti­fikat erst ab einer Einspei­se­leis­tung von 270 kW oder einer instal­lierten Leis­tung von mehr als 500 kW.
  • Ener­gie­spei­cher­sys­teme: Spei­cher dürfen künftig auch Netz­strom laden, ohne dass gleich der EEG-Vergü­tungs­an­spruch für den Solar­strom verloren geht.

Selbst erzeugten Strom
an die Mieter verkaufen
Hager Wissen für Wohnungs­un­ter­nehmen und Immo­bi­li­en­be­sitzer

Was ist Mieter­strom?

Bei den Mieter­strom­mo­dellen geht es im Kern darum, Strom lokal zu erzeugen. Die Nutzung des selbst erzeugten Stroms erfolgt direkt im Gebäude oder Neben­an­lagen in unmit­tel­barer räum­li­cher Zusam­men­hang durch den Mieter. Es wird dabei zwischen geför­derten und nicht-geför­derten Mieter­strom­va­ri­anten unter­schieden.

Symbolbild für Mieterstrom, Mieterstromanlage und Mieterstrommodell

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Bedin­gungen für den
Mieter­strom

Welche Voraus­set­zungen gelten für die geför­derte Mieter­strom-Vari­ante?

 

  • Geför­dert werden nur PV-Anlagen als Strom­er­zeu­gungs­an­lagen.
  • Energie muss an Letzt­ver­brau­cher im Gebäude oder Quar­tier gelie­fert werden.
  • Das Mieter­strom­kon­zept gilt glei­cher­maßen für Wohn-, Nicht- sowie für Misch­ge­bäude. Bei Misch­im­mo­bi­lien müssen mindes­tens 40 % der Gebäu­de­fläche zum Wohnen genutzt werden.
  • Der Betreiber ist verpflichtet, die voll­stän­dige Strom­menge (Mieter­strom + Rest­strom­menge) zur Verfü­gung zu stellen.

Welche Förder­mög­lich­keiten für Mieter­strom gibt es?

 

Mieter­strom­an­lagen werden über den Mieter­strom­zu­schlag geför­dert. Die Höhe des Mieter­strom­zu­schlags wurde im EEG 2023 neu fest­ge­legt:

  • neue Anlagen bis 10 kW bei 2,67 ct/kWh,
  • neue Anlagen bis 40 kW bei 2,48 ct/kWh,
  • neue Anlagen bis 1 MW bei 1,67 ct/kWh.

Der Mieter­strom­zu­schlag ist deut­lich nied­riger als die Einspei­se­ver­gü­tung, denn der Mieter­strom­an­bieter erhält nicht nur den Mieter­strom­zu­schlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieter­stroms.

Welche weiteren nicht-geför­derten Mieter­strom-Vari­anten exis­tieren?

 

  • Neben der PV-Anlage können auch KWK-Anlagen oder BHKW-Anlagen als Strom­er­zeu­gungs­an­lage betrieben werden.
  • Die Preis­ge­stal­tung unter­liegt keinen gesetz­li­chen Vorschriften.
  • Die Rest­strom­menge muss nicht durch den Mieter­strom-Anbieter gelie­fert werden.

Strom­preis­ge­stal­tung bei Mieter­strom­mo­dellen

Der im Mieter­strom­ver­trag verein­barte Strom­preis setzt sich aus dem Mieter­strom­preis und dem Preis für den Zusatz­strom zusammen. Der verein­barte Strom­preis darf 90 Prozent des in dem jewei­ligen Netz­ge­biet geltenden Grund­ver­sor­gungs­ta­rifs nicht über­steigen (§ 42a Absatz 4 EnWG).

Die Preis­be­gren­zung auf 90 % des Grund­ver­sor­gungs­ta­rifs gilt nur für Wohn­raum, nicht für Gewer­be­räume (§ 42 Abs. 4 EnWG)

 

Für den Mieter­strom entfallen Kosten­be­stand­teile: Netz­ent­gelte, Strom­steuer und Konzes­si­ons­ab­gabe.

 

Hinweis: Bei der neben­ste­henden Grafik handelt es sich um ein Beispiel zum Preis­vor­teil von Mieter­strom.

Preisvorteil beim Mieterstrom in Zahlen

Wich­tige Aspekte 
im Über­blick

Grund­sätz­liche Unter­schiede beim Mieter­strom

Geför­derter Mieter­strom

Andere Mieter­strom-Modelle

Solar­an­lagen bis 1 MW

Solar­an­lagen, KWK-Anlagen, BHKW, Klein­wind­an­lagen möglich 

nicht erlaubt ist eine Vertrags­kopp­lung mit dem Miet­ver­trag (spezi­elle Ausnahmen siehe FAQ 

kein Vertrags­kopp­lungs­verbot; freie Vertrags­ge­stal­tung nach AGB-Recht 

Strom­preis darf 90 % des im jewei­ligen Netz­ent­gelte geltenden Grund­ver­sor­gungs­tarif nicht über­schreiten 

freie Preis­ge­stal­tung 

maxi­male Vertrags­lauf­zeit bei Abschluss: 1 Jahr, danach still­schwei­gende Verlän­ge­rung möglich 

freie Vertrags­ge­stal­tung 

maxi­male Kündi­gungs­frist: 3 Monate 

freie Vertrags­ge­stal­tung 

Recht­liche Grund­lagen: §42a EnWG, §§19 Abs. 1 Nr.3, 21 Abs.3, 23c EEG 2021 

Ener­gie­wirt­schaft­liche und zivil­recht­liche Rahmen­be­din­gungen 



Wissens­wertes rund um 
Mieter­strom

Was ist bei dem Betreiben einer Mieter­strom-Anlage noch zu beachten?

 

  • Bei geför­derten Mieter­strom-Anlagen ist die Rest­strom­menge durch den Mieter­strom­an­bieter zu liefern.
  • Mieter­strom­zu­schlag bei geför­derten Mieter­strom-Anlagen wird nur auf die Strom­menge gezahlt, die an Dritte gelie­fert wurde, nicht für durch den Anla­gen­be­treiber verbrauchten Strom.
  • Es gilt grund­sätz­lich das Recht zur freien Wahl des Ener­gie­ver­sor­gers (diskri­mi­nie­rungs­freie Strom­lie­fe­ran­ten­wechsel).

Welche Vorteile hat der Einsatz von Mieter­strom?

 

Durch Mieter­strom können Vermieter und Mieter glei­cher­maßen profi­tieren:

  • Vorteile für den Eigen­tümer: Er kann mit einer Mieter­strom-Photo­vol­taik-Anlage den Wert seiner Immo­bilie stei­gern, die Neben­kosten senken und einen Beitrag für die Ener­gie­wende und den Klima­schutz leisten. 
  • Vorteile für den Mieter: Der Strom­preis für den Mieter­strom liegt dauer­haft mindes­tens zehn Prozent unter dem Tarif des Grund­ver­sor­gers.

Welche Möglich­keiten zum Betreiben einer Mieter­strom-Anlage exis­tieren?

 

  • Enab­ling-Modell: In diesem Modell finan­ziert und betreibt der Eigen­tümer selbst die Strom­er­zeu­gungs­an­lagen.
  • Contrac­ting-Modell: In diesem Modell finan­ziert und betreibt ein externer Dienst­leister (ein soge­nannter Contractor) die Strom­er­zeu­gungs­an­lage.
  • Toch­ter­un­ter­neh­mens-Modell: Ein Wohnungs­un­ter­nehmen vermietet die Photo­vol­taik-Anlage an seine Toch­ter­ge­sell­schaft und erhält hierfür eine Vergü­tung. Das Toch­ter­un­ter­nehmen betreibt die Photo­vol­taik-Anlage.


Wich­tige Akteure

Anla­gen­be­treiber: wer unab­hängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeu­gung von Strom nutzt.

 

Letzt­ver­brau­cher: jede natür­liche oder juris­ti­sche Person, die Strom verbraucht.

 

Contractor: externer Dienst­leister.



Beispiele für
Mieter­strom­an­lagen


Technische Zeichnung für eine Mieterstromanlage mit Direkteinspeisung von PV-Strom in die Kundenanlage sowie Netzbezug über VNB-Wandleranlage

Anwen­dungs­fall 1: 
Summen­zäh­ler­mo­dell

Direkt­ein­spei­sung von PV-Strom in die Kunden­an­lage/Netz­bezug über NB-Wand­ler­an­lage

 
Technische Zeichnung für eine Mieterstromanlage mit Wandlermessung für Teilnehmer am Mieterstrom

Anwen­dungs­fall 2:
Zwei­schie­nen­mo­dell

Wand­ler­mes­sung für Teil­nehmer am Mieter­strom

 

Gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sor­gung

Dieses neue Modell soll eine büro­kra­tie­arme gemein­same Eigen­ver­sor­gung mit PV-Strom ermög­li­chen. Die Weiter­gabe von PV-Strom inner­halb eines Gebäudes, z.B. an Wohn- und Gewer­be­mieter oder Wohnungs­ei­gen­tümer, soll von Liefe­ran­ten­pflichten ausge­nommen und die Betreiber der PV-Anlage (Gebäu­de­ei­gen­tümer oder Dritte) von der Pflicht zur Rest­strom­lie­fe­rung befreit werden.

 

 

Mieter­strom

Gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sor­gung

Anbieter wird
Strom­ver­sorger
 

Ja 

Nein, sepa­rater Strom­ver­sor­gungs­ver­trag läuft weiter 

Büro­kra­ti­scher
Aufwand 

Hoch 

Niedrig 

Mieter­strom­zu­schlag
gem. EEG 

Ja 

Nein 

Wohn­ge­bäude

Ja  

Ja 

Nicht­w­ohn­ge­bäude 

Ja  

Ja 

 

 

Im Gegen­satz zum Mieter­strom­mo­dell wird die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sor­gung ausschließ­lich über das virtu­elle Summen­zäh­ler­mo­dell reali­siert. Ein Beispiel zum tech­ni­schen Aufbau der Zähler­an­lage finden Sie im Hager Tipp 47.


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Sie haben noch Fragen zum Mieter­strom?

Die Bundes­netz­agentur hat noch einmal die wich­tigsten Infor­ma­tionen zusam­men­ge­stellt. 


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