AGBs Hager
Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen


Stand November 2018

 

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ("AGB") gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen ("Käufer") einerseits und der Hager Electro GmbH ("Verkäufer") andererseits, und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse zwischen dem Käufer und dem Verkäufer.

 

1.2. Vorrangig gelten die Bestimmungen in mit dem Käufer getroffenen Vereinbarungen. Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.

 

2. Angebotslegung durch den Verkäufer

2.1. Angebote des Verkäufers sind, sofern sie keine abweichenden Angaben enthalten, vorbehaltlich ausreichender Sicherstellung der Auftragssumme (z.B. durch eine Kreditversicherung oder Bankgarantie) vier Wochen ab dem Tag der Angebotslegung gültig (zur Widerrufsmöglichkeit siehe Punkt 4.3).

 

2.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt, noch speicherbar (z.B. durch Einscannen), noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer ist berechtigt, die Unterlagen jederzeit zurückzufordern. Für den Fall, dass eine dem Inhalt der Unterlagen gleichartige oder ähnliche Bestellung seitens des Käufers bei einem Mitbewerber des Verkäufers getätigt wird, wird der Käufer alle Unterlagen dem Verkäufer unverzüglich – auch ohne Aufforderung – zurückstellen.

 

3. Vertragsschluss bei Angebotslegung durch den Käufer

3.1. Hat der Verkäufer kein Angebot gelegt, gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung des Käufers eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder eine Lieferung vornimmt.

 

3.2. Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben, wie Gewichte, Maße und sonstige Spezifikationen, sind nicht bindend und lediglich als ungefähre Werte zu verstehen. Sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen des Verkäufers sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Der Verkäufer behält sich eine Änderung der technischen Spezifikationen vor.

 

3.3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragsteile.

 

4. Preise

4.1. Die in den Angeboten und Unterlagen des Verkäufers angeführten Preise verstehen sich als Preise bei Lieferung ab Werk bzw. bei Lieferung ab Lager des Verkäufers und zuzüglich Umsatzsteuer sowie zuzüglich der Kosten für Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung trägt der Käufer. Ist Lieferung mit Zustellung an den Käufer vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet; falls nicht anders vereinbart, umfasst die vom Verkäufer übernommene Zustellung jedoch nicht das Abladen und Vertragen der Ware. Die Verpackung wird vom Verkäufer nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.


4.2. Die vom Verkäufer in einem Angebot angeführten Einzelpreise haben nur Gültigkeit bei Bestellung der gesamten im jeweiligen Angebot angeführten Liefermenge bzw. Leistung. Im Fall einer vom Angebot des Verkäufers mengenmäßig bzw umfangmäßig abweichenden Bestellung sind die im Angebot angeführten Preise für den Verkäufer somit nicht bindend.


4.3. Die vom Verkäufer in den Unterlagen und Angeboten angeführten Preise werden auf Basis der Rohstoffkosten zum Zeitpunkt Angebotslegung kalkuliert. Im Fall einer Änderung der jeweiligen Rohstoffnotierungen, welche die durchschnittliche Kursschwankungsbreite des letzten Jahres doppelt übersteigt, behält sich der Verkäufer vor, das Angebot innerhalb der Bindungsfrist (Punkt 2.1) zu widerrufen.


4.4. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.


4.6. Bei Aufträgen unter einem Auftragswert von € 150 exkl. MwSt. wird dem Käufer ein Mindermengenzuschlag von € 15 zuzügl. MwSt. verrechnet.



5. Lieferung

5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  • Datum der Auftragsbestätigung;
  • Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
  • Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware bzw. vor Erbringung der Leistung vom Käufer zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.2. Behördliche und andere, etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche, Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Liegen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig (das heißt bei Beginn der Erfüllungshandlungen durch den Verkäufer) vor, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.


5.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen sowie Lieferungen vor Fälligkeit durchzuführen und gesondert zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. Den Käufer trifft eine Abnahmepflicht, bei deren Verletzung der Verkäufer insbesondere berechtigt ist, die Ware auf Rechnung und im Namen des Käufers bei einem Dritten einzulagern.


5.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte (z.B. Streik oder Belegschaftsversammlungen, die den gewöhnlichen Betrieb beeinträchtigen) sowie der Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände bewirken auch dann eine Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Zulieferanten des Verkäufers eintreten.


5.5. Wurde eine Vertragsstrafe (Pönale) für den Fall des Lieferverzugs durch den Verkäufer vereinbart, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen der getroffenen Individualvereinbarung von den nachstehenden Regelungen in einzelnen Punkten deren Geltung im Übrigen unberührt lässt:
Die Vertragsstrafe gebührt nur, wenn durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers ohne Mitverschulden des Käufers eine Verzögerung in der Erfüllung eingetreten ist. Kann der Käufer das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen, ist er berechtigt, für jede vollendete Kalenderwoche der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Auftragswert exkl. MwSt desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges (insbesondere bei leichtem Verschulden des Verkäufers) sind ausgeschlossen.



6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z. B. „franko“, „CIF“ u. ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.


6.2. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

 


7. Zahlung

7.1. Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist die Hälfte der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung fällig.


7.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.


7.3. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung und erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.


7.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.


7.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer uneingeschränkt über sie verfügen kann.


7.6. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus dem gegenständlichen oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte


a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aus dem gegenständlichen oder auch anderen Geschäften mit dem Käufer aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;


b) sämtliche offenen Forderungen aus dem gegenständlichen oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht einen darüber hinausgehenden Schaden nachweist.

 

In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und
Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.


7.7. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind durch die termingerechte Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.


7.8. Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge (zuzüglich Zinsen und Kosten) das Eigentumsrecht an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.


7.8.1. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. In diesem Fall erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den Erlös oder die Kaufpreisforderung aus dem Geschäft, die damit im Eigentum des Verkäufers abgetreten ist. Im Falle einer solchen Weiterveräußerung ist der Käufer verpflichtet den Erlös getrennt zu verwahren. Der Verkäufer ist berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen.


7.8.2. Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der vom Verkäufer gelieferten Ware, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen und auch insbesondere Drittschuldner über den dabei entstandenen Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache zu verständigen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen.

 

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1. Der Verkäufer wird bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden im Zeitpunkt der Übergabe bestehenden, die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht, beheben. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht Vertragsbestandteil geworden sind (siehe Punkt 3.2), können keine Rechte aus dem Titel Gewährleistung abgeleitet werden.


8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 6.

 

8.3. Die Geltendmachung von Rechten aus dem Titel der Gewährleistung setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 wird der Verkäufer nach seiner Wahl entweder (i) am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil verbessern oder (ii) sich diesen zur Vornahme der Verbesserung zusenden zu lassen oder (iii) eine Preisminderung gewähren.


8.4. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung und Mängelfeststellung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers wird der Käufer die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste, Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beistellen. Ersetzte Teile gehen unentgeltlich wieder ins Eigentum des Verkäufers über.


8.5. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung. Eine den Verkäufer treffende Warnpflicht bei fehlender Eignung der vom Käufer beigestellten Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstigen Spezifikationen besteht nicht.


8.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet ebenso wenig für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.


8.7. Der Verkäufer leistet keine Gewähr bei Verkauf gebrauchter Waren.


8.8. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Wartungen oder Instandsetzungen vornimmt.


8.9. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.


8.10. Die Bestimmungen 8.1 bis 8.9 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen, insbesondere aus dem Titel des Irrtums und des Schadenersatzes.


 

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf schweres Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist; die angemessene Nachfrist beträgt mindestens 21 Werktage und verlängert sich, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, wie z.B. außergewöhnliche Wetterereignisse, Lieferschwierigkeiten bei Zulieferern oder Ähnliches. Der Käufer wird den Rücktritt mittels eingeschriebenen Briefes erklären.


9.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

  • wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird (diesfalls beträgt die angemessene Nachfrist in der Regel 14 Tage),
  • wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
  • wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

9.3. Der Rücktritt kann auch bloß hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.


9.4. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie hinsichtlich der vom Verkäufer erbrachten Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.



10. Haftung des Verkäufers

10.1. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden und soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und den Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.


10.2. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.


10.3. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.



11. Geltendmachung von Ansprüchen

Sofern in diesen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt oder es im Einzelfall nicht gesondert vereinbart wurde oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang bei sonstigem Rechtsverlust gerichtlich geltend zu machen.

 



12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

12.1. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.


12.2. Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.



13. Datenschutz

Die im Vertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung des Vertrages vom Verkäufer automationsunterstützt verarbeitet und so lange gespeichert als dies zur Vertragserfüllung und Rechtsdurchsetzung erforderlich ist. Eine Vertragserfüllung ist ohne die Datenverarbeitung nicht möglich. Diese Daten werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich interner Zwecke des Verkäufers. Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, erfolgt eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte nicht. Hingewiesen wird auf das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung und das Recht auf Datenübertragbarkeit.

 

 

14. Gerichtsstand und Rechtswahl

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.


Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.



15. Retourenabwicklung

Jede Vertriebsstufe im dreistufigen Vertrieb hat ihr eigenes Dispositionsrisiko zu tragen. Im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit kann die Warenrücknahme durch den Verkäufer daher nur die Ausnahme sein, auf die kein Anspruch besteht. Im Interesse einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit wird der Verkäufer im Fall eines Ersuchens um Warenrücknahme um eine Lösung im Kulanzweg bemüht sein und sich dabei von folgenden Grundsätzen leiten lassen:


  1. Nur verkaufsfähige Ware in Originalverpackung und in vollständiger Verpackungseinheit kann zurückgenommen werden.
  2. Warenrücksendungen sind generell schriftlich mit Artikelnummer und Menge vorab beim Verkäufer anzukündigen. Nach Spezifizierung erfolgt die Vergabe einer entsprechenden Retouren- Abwicklungsnummer.
  3. Die kaufmännische Bewertung der angekündigten Warenrücksendung erfolgt unter Vorbehalt der Sichtung durch den Verkäufer nach folgenden Gesichtspunkten:
  4. Rücknahme aktueller Katalogware wird mit einem Abzug von 15 % für Handlingkosten und Prüfkosten versehen. Vorbehaltlich der technischen Bewertung (z.B. Sonderanfertigung) kann ein höherer Abzug in Anschlag gebracht werden. Die Manipulationsgebühr beträgt jedoch mindestens € 15.
  5. Retouren unter einem Auftragswert von € 50 exkl USt können nicht gutgeschrieben werden.
  6. Nicht mehr im Katalog aufgeführte bzw. nicht verkaufsfähige Ware (z.B. zerkratzte Abdeckungen) kann nicht zurückgenommen werden.
  7. Aus einer einmal oder auch wiederholt in der Vergangenheit vom Verkäufer gewährten Warenrücknahme kann der Käufer keinerlei Rechte und Ansprüche für zukünftige Fälle ableiten.



16. Schlussbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommende, zu ersetzen.