Abrechnen an der Lade­sta­tion:
Abrech­nungs­mo­delle, Verbrauch­ser­fas­sung

Zentrale Bestand­teile der Ladein­fra­struktur für Elek­tro­fahr­zeuge sind die Verbrauch­ser­fas­sung und die damit verbun­denen Abrech­nungs­mo­delle. Vor allem in Wohn­an­lagen und (halb-)öffent­li­chen Berei­chen sind diese Aspekte wichtig, weil in der Regel mehrere Nutzer an den vorhan­denen Lade­sta­tionen ihre E-Autos aufladen.Die Art der Nutzung und der Standort sind deshalb maßgeb­liche Faktoren für das korrekte Abrech­nungs­mo­dell. Darüber hinaus müssen gesetz­liche Vorgaben einge­halten werden, etwa im Hinblick auf die Eich­kon­for­mität der Lade­sta­tionen. Mit der neuen Lade­säu­len­ver­ord­nung kommen noch weitere Anfor­de­rungen für den Betrieb von Lade­ein­rich­tungen hinzu, die beispiels­weise einheit­liche Bezahl­sys­teme für öffent­liche Lade­punkte vorsehen.

Wandmontierte Hager-Elektroauto-Ladestation mit Kabel und natürlichem Hintergrund

Ladein­fra­struktur fördern
durch passende Abrech­nungs­ver­fahren

Mit dem Gebäude-Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struktur-Gesetz (GEIG) sowie der Neuauf­lage der Lade­säu­len­ver­ord­nung soll die Elek­tro­mo­bi­lität in Deutsch­land wich­tige Impulse erhalten. Das betrifft aber nicht nur den Auf- und Ausbau einer flächen­de­ckenden Ladein­fra­struktur, die das Aufladen von Elek­tro­fahr­zeugen idea­ler­weise überall ermög­li­chen soll.

 

Es geht außerdem darum, die Nutzung der Lade­mög­lich­keiten zu verein­heit­li­chen und sie damit zu verein­fa­chen. Im öffent­li­chen Bereich etwa sollen einheit­liche Bezahl­sys­teme die Nutzer­freund­lich­keit verbes­sern und den Zugang zu Lade­säulen sowie zur Elek­tro­mo­bi­lität im Allge­meinen erleich­tern.

 

Die Grund­lage bleibt in jedem Fall eine geeig­nete Verbrauch­ser­fas­sung und passende Abrech­nungs­sys­teme. Welche Optionen in Frage kommen, hängt von verschie­denen Faktoren ab. Es ist vor allem darauf zu achten, wo die Lade­sta­tionen instal­liert sind und wie diese genutzt werden. Beson­ders für halb­öf­fent­liche und öffent­liche Lade­ein­rich­tungen muss gesi­chert sein, dass der von jedem Nutzer gela­dene Strom präzise erfasst und abge­rechnet werden kann. Dazu stehen – je nach Voraus­set­zungen – verschie­dene Optionen zur Verfü­gung.


Abrech­nung & Verwal­tung:
Was beim Aufbau der Ladein­fra­struktur zu beachten ist

Bei der Instal­la­tion von Lade­sta­tionen sind unter­schied­lichste Fälle zu unter­scheiden: von der privaten Nutzung der Wallbox, die mit Strom aus der eigenen PV-Anlage betrieben wird bis hin zu öffent­li­chen Lade­ein­rich­tungen mit mehreren Lade­sta­tionen und -punkten, die gleich­zei­tige Lade­vor­gänge ermög­li­chen. Für komple­xere Infra­struk­turen sind Maßnahmen zur Über­wa­chung, Auswer­tung und Abrech­nung der Lade­vor­gänge erfor­der­lich, die soge­nannten Backend-Systeme. Die Lade­säu­len­ver­ord­nung gibt in dieser Hinsicht konkrete Richt­li­nien vor, die sich in der Praxis auf den Aufbau einer öffent­li­chen Lade­ein­rich­tung auswirken.

 

Verschie­dene Geschäfts­mo­delle (wie die Abrech­nung von verkauftem Strom) oder bilanz- und steu­er­recht­liche Gründe (Zuord­nung von Strom­kosten zu bestimmten Kosten­stellen etc.) machen Abrech­nungs­sys­teme eben­falls erfor­der­lich. Dazu wiederum braucht es in vielen Fällen eine anwen­der­freund­liche Authen­ti­fi­zie­rung der Nutzer, damit die abge­ru­fenen Lade­leis­tungen korrekt zuge­ordnet und abge­rechnet werden können.


Nutzer­freund­lich­keit, Daten & mehr:
Weitere Aspekte bei der Abrech­nung an Lade­sta­tionen

Nutzer­freund­lich­keit

Die Novel­lie­rung der Lade­säu­len­ver­ord­nung legt einen Fokus auf die Nutzer­freund­lich­keit der Ladein­fra­struktur. Denn hierbei handelt es sich um einen wesent­li­chen Faktor für die Akzep­tanz von Elek­tro­mo­bi­lität. Neben einer einfa­chen Authen­ti­fi­zie­rung sind auch Daten­si­cher­heit und der Schutz perso­nen­be­zo­gener Daten rele­vant. Die DIN EN IEC 63119-1 beschreibt die Voraus­set­zungen für das anbie­ter­über­grei­fende Laden („Roaming“).

Infor­ma­ti­ons­er­fas­sung

Die Abrech­nung funk­tio­niert nur korrekt, wenn dafür die notwen­digen Infor­ma­tionen erfasst werden. Das können unter anderem die Vertrags-ID, die Lade­punkt- und Zähler-ID, der Zähler­an­fangs- und Zähle­rend­stand, die abge­ge­bene Energie, die Lade­dauer oder die Verbin­dungs­dauer sein. Für eine eindeu­tige elek­tro­ni­sche Iden­ti­fi­ka­tion (mittels ID-Codes) hat die ISO 15118 Operator-IDs und Provider-IDs für eine Zuord­nung der Lade­punkt-ID zum Betreiber einge­führt.

Über­wa­chung & Schutz

Für Daten­schutz und -sicher­heit müssen Vorkeh­rungen gegen den Daten­ver­lust durch Strom­aus­fall getroffen werden. Moni­to­ring dient der (zentralen) System­über­wa­chung, aber ebenso einer effi­zi­en­teren Planung und Opti­mie­rung. Der Schutz vor unbe­rech­tigten Zugriffen umfasst nicht nur das Verhin­dern von Lade­vor­gängen. Es muss auch gewähr­leistet sein, dass die Lade­sta­tion nicht geöffnet und die Technik nicht erreicht werden können.


Eich­kon­formes Laden:
Mehr Trans­pa­renz für die E-Mobi­lität

Wer sein Fahr­zeug mit Benzin oder Diesel betankt, kann sicher sein: Die ange­zeigte Kraft­stoff­menge ist auch tatsäch­lich im Tank gelandet. Denn die Zapf­säulen sind geeicht und werden dahin­ge­hend regel­mäßig vom Eichamt geprüft.

 

Beim Aufladen von Elek­tro­fahr­zeugen ist die Lage teil­weise weniger eindeutig. Das gilt vor allem für öffent­liche Lade­sta­tionen, für die es lange Zeit keine verbind­li­chen Vorgaben für das eich­rechts­kon­forme Laden gab.

 

Für eine trans­pa­rente Ladein­fra­struktur mit nach­voll­zieh­barer Markt­si­tua­tion sind klare Anwen­dungs­re­geln jedoch uner­läss­lich. Schon deshalb, weil das Geschäfts­mo­dell im Vergleich zum Tanken von fossilen Kraft­stoffen deut­lich komplexer ist. Eich­rechts­kon­formes Laden von E-Autos geht über die Mess­wert­er­fas­sung hinaus und beinhaltet Möglich­keiten zur Spei­che­rung und Über­mitt­lung von Daten.

 

Um mehr Klar­heit zu schaffen, hat der VDE – ergän­zend zu den Bestim­mungen des deut­schen Mess- und Eich­rechts – Anwen­dungs­re­geln für die eich­rechts­kon­forme Abwick­lung von Lade­strom, Zählung und Abrech­nung entwi­ckelt.

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Verbes­se­rungen für die Abrech­nung
an Lade­sta­tionen

Die Proble­matik der Abrech­nung beim Aufladen des Elek­tro­fahr­zeugs wurde auf euro­päi­scher Ebene bereits 2014 im Rahmen einer Richt­linie aufge­griffen. Die „Alter­na­tive Fuels Infra­struc­ture Direc­tive“ (EU-Richt­linie 2014/94/EU AFID) legte bereits die gesetz­li­chen Rahmen­be­din­gungen für eine Verein­heit­li­chung der Lade­technik fest, seit dem 1. April 2019 ist sie im deut­schen Mess- und Eich­recht umge­setzt.


Abrech­nungen als Problem

Vor allem unter­schied­liche Tarife machten das Laden eines E-Autos an einer öffent­li­chen Lade­sta­tion häufig unüber­sicht­lich: Verschie­dene Pauschalen, Start- und Grund­ge­bühren, Vorzugs­ta­rife oder zeit­liche Abrech­nungen sorgten beim Aufladen für Kompli­ka­tionen.
Ein weiterer Kritik­punkt betraf die Verwen­dung von Lade­sta­tionen, die nicht eich­rechts­kon­form messen und abrechnen. Insbe­son­dere Schnell­la­de­säulen waren in dieser Hinsicht proble­ma­tisch.

Neue Rege­lungen für eich­rechts­kon­formes Laden

Sowohl das Mess- und Eich­ge­setz (MessEG) als auch die Mess- und Eich­ver­ord­nung (MessEV) enthalten inzwi­schen entspre­chende Bestim­mungen, um die eich­rechts­kon­forme Abrech­nung an Lade­sta­tionen zu gewähr­leisten. Für ältere Lade­ein­rich­tungen (vor dem 1. April 2019 instal­liert) galt noch eine Über­gangs­re­ge­lung.
Die neue Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (in Kraft seit 28. Mai 2022) geht aller­dings von einer eich­rechts­kon­formen Abrech­nung aus – der Druck zum Nach­rüsten wächst also.



Voraus­set­zungen und Anfor­de­rungen
an öffent­liche Lade­sta­tionen


  • Voraus­set­zungen für den Aufbau einer eich­rechts­kon­formen Lade­ein­rich­tung

    Betreiber von öffent­li­chen Lade­sta­tionen benö­tigen für den Aufbau eine Baumus­ter­prüf­be­schei­ni­gung. Diese stellt eine Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­stelle (wie etwa der Verband der Elek­tro­technik, Elek­tronik und Infor­ma­ti­ons­technik VDE) aus, sobald ein Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fahren erfolg­reich durch­laufen wurde.

     

    Um die Zerti­fi­zie­rung zu erhalten, müssen die Betreiber spezi­fi­sche Hard- und Soft­ware­lö­sungen vorweisen, die ein mani­pu­la­ti­ons­si­cheres Messen bzw. Ener­gie­zählen gewähr­leisten. Dazu muss die verwen­dete Mess­kapsel (Logging Gateway, LGW), die für die Verar­bei­tung von Mess­daten und -infor­ma­tionen bei jedem Lade­vor­gang zuständig ist, bestimmte Krite­rien erfüllen:

    • Die erho­benen Daten und Infor­ma­tionen müssen unver­wech­selbar signiert und gespei­chert werden.
    • Nach der Erfas­sung sind Daten­sätze und Mess­werte an einen Backend-Spei­cher zu über­tragen.

     

    Auf diese Weise ist es möglich, die gesi­cherten Daten auch nach­träg­lich auszu­lesen. Der Zugriff gilt dabei für zustän­dige Behörden und Berech­tigte.

  • Eich­rechts­kon­forme Mess­sys­teme für Lade­sta­tionen

    An den Lade­sta­tionen soll der Nutzer eindeutig ablesen können, wie viel elek­tri­sche Energie für das Aufladen des Elek­tro­fahr­zeugs bezogen wurde bezie­hungs­weise, wie lange der Lade­vor­gang gedauert hat. Auf dieser Grund­lage muss klar nach­prüfbar sein, wie der aufge­ru­fene Preis – entweder anhand der gemes­senen Kilo­watt­stunden oder nach Zeit­wert – berechnet wird. Dazu muss eine beweis­si­chere Über­tra­gung der Mess­werte von der Lade­sta­tion zum Backend gewähr­leistet sein.

     

    Eich­rechts­kon­forme Systeme

    Die Mess­größen „Zeit“ und „Ener­gie­menge“ (in kWh) waren schon vor der Novel­lie­rung des Mess- und Eich­rechts von 2015 eich­pflichtig. Für die Erfas­sung waren deshalb konfor­mi­täts­be­wer­tete Mess­ge­räte erfor­der­lich. Beim Verkauf von Energie – unab­hängig davon, ob dieser direkt oder indi­rekt erfolgt – braucht es außerdem einen Nach­weis sowohl der eich­rechts­kon­formen Zählung als auch der eich­rechts­kon­formen Beleg­füh­rung.

     

    Das bedeutet: Ein eich­rechts­kon­formes Mess­system für Lade­sta­tionen setzt sich immer aus einem geeichten Zähler und der dazu­ge­hö­rigen Anzeige zusammen. Laut § 3 Nr. 24b MessEG gelten diese Anzeigen als Zusatz­ein­rich­tungen und müssen deshalb eben­falls geeicht sein. Eine Konfor­mi­täts­be­wer­tung des gesamten Systems wird erst möglich, wenn eine solche Zusatz­ein­rich­tung für die Daten­auf­be­rei­tung und -über­mitt­lung verwendet wird.

  • Anfor­de­rungen an Lade­sta­tionen

    Das Eich­recht stellt eine Reihe von Anfor­de­rungen an Lade­sta­tionen. Dazu gehören:

    • Über die Anzeige an der Lade­sta­tion müssen die erfassten Zähler­daten für den Nutzer sichtbar gemacht werden.
    • Die einge­bauten Mess­ein­rich­tung in der Lade­sta­tion müssen beim Hersteller ein Konfor­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fahren durch­laufen und geeicht werden. Im Mess­system muss darüber hinaus eine geeig­nete Einrich­tung enthalten sein, um digi­tale Signa­turen zu erstellen.
    • Die erfassten und über­mit­telten Daten­sätze müssen mindes­tens enthalten: die Mess­werte (d. h. Anfangs- und Endzäh­ler­stand oder die Diffe­renz zwischen den Zähler­ständen), die Einheit des Mess­werts (in der Regel kWh), einen Zeits­tempel, die eindeu­tige ID der Lade­vor­rich­tung sowie die ID des Kunden oder der Trans­ak­tion.
    • Neben den Anzeigen sind für Lade­sta­tionen weitere Zusatz­ein­rich­tungen gefor­dert. Das betrifft vor allem Backend-Systeme, die unter anderem die sichere Über­tra­gung von signierten Daten­sätzen oder eine nach­träg­liche Prüfung der Mess­daten durch den Nutzer möglich machen.

     

    Alle diese Maßnahmen sollen dazu dienen, den Lade­vor­gang an einer öffent­li­chen Lade­säule so trans­pa­rent und einfach wie möglich zu gestalten. Vom Anschließen des Elek­tro­fahr­zeugs bis zur Abrech­nung sollen alle Vorgänge sicher, unkom­pli­ziert, auto­ma­tisch und eich­rechts­kon­form sein. Durch die verbes­serte Nutzer­freund­lich­keit soll der Zugang zur Elek­tro­mo­bi­lität deut­lich erleich­tert werden.

  • Ausnahmen vom Mess- und Eich­recht

    Tatsäch­lich gibt es manche Fälle, in denen die Rege­lungen des Mess- und Eich­rechts bezüg­lich der Mess­größen „Zeit“ und „Ener­gie­menge“ keine Gültig­keit haben. Darunter fallen

    • Schen­kungen von Energie und Flat­rate-Modelle;
    • Abrech­nungen von reiner Park­zeit mit Hilfe von Park­uhren.

     

    Anders verhält es sich, sobald während des Parkens die Möglich­keit besteht, ein Elek­tro­auto aufzu­laden. Wird dadurch beispiels­weise in einem Park­haus ein Park­platz teurer als die übrigen Stell­plätze, muss die Zeit wieder eich­rechts­kon­form erfasst werden.



Die neue Lade­säu­len­ver­ord­nung
für nutzer­freund­liche Bezahl­sys­teme

Die novel­lierte Lade­säu­len­ver­ord­nung ist bereits seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Die vorge­nom­menen Ände­rungen zielen darauf ab, eine bedarfs­ge­rechte, nutzer­freund­liche und inter­ope­rable Ladein­fra­struktur mit einem einheit­li­chen Bezahl­system zu etablieren. Die wesent­li­chen Punkte der Novelle sind folgende:

 

  • Ab dem 1. Juli 2023 müssen neu instal­lierte Lade­punkte mit einer Schnitt­stelle für die Über­mitt­lung von Stand­ort­in­for­ma­tionen und dyna­mi­schen Daten (z. B. Belegs­tatus und Betriebs­be­reit­schaft) ausge­stattet sein. Es besteht aller­dings keine Pflicht, beste­hende Lade­säulen nach­zu­rüsten.
  • Betreiber von öffent­lich zugäng­li­chen Lade­punkten müssen – entweder direkt am jewei­ligen Lade­punkt oder in der unmit­tel­baren Umge­bung – Möglich­keiten zur Authen­ti­fi­zie­rung für eine bargeld­lose Zahlung sowie für einen kontakt­losen Zahlungs­vor­gang mit einem gängigen Debit- und Kredit­kar­ten­system einrichten.
    Das schließt nicht aus, weiterhin auch andere alter­na­tive Zahlungs­mög­lich­keiten (per App mit webba­sierten Systemen, per QR-Code etc.) anzu­bieten.
  • Normal­la­de­punkte, die ausschließ­lich über fest ange­brachte Lade­kabel verfügen, dürfen nach der neuen Verord­nung errichtet werden. Gleich­zeitig wird der Anwen­dungs­be­reich der Lade­säu­len­ver­ord­nung auf Nutz­fahr­zeuge ausge­weitet.
  • Das Zeit­fenster für die Anzei­ge­pflicht neuer Lade­säulen bei der Bundes­netz­agentur wurde deut­lich vergrö­ßert. Musste die Meldung bislang mindes­tens vier Wochen vor dem Aufbau vorliegen, haben die Betreiber jetzt bis spätes­tens zwei Wochen nach der Inbe­trieb­nahme Zeit.


Zahlungs­op­tionen an öffent­li­chen Lade­punkten

Barzah­lung

Was für Park­schein­au­to­maten nach wie vor eine gängige Lösung ist, findet sich für öffent­liche Lade­sta­tionen eher selten. Der Grund hierfür ist der vergleichs­weise hohe Aufwand. Für eine Barzah­lung muss die Lade­sta­tion über einen Kassen­au­to­maten verfügen, was vor allem im Bereich Wartung und Sicher­heit für Mehr­auf­wand auf Seiten der Betreiber sorgt.

Karten­zah­lung

Dass Karten­zah­lungen an öffent­li­chen Lade­sta­tionen bislang nicht häufiger anzu­treffen waren, liegt eben­falls an den hohen Anfor­de­rungen, vor allem im Hinblick auf die Daten­si­cher­heit. Für alle Lade­säulen, die ab dem 1. Juli 2023 errichtet werden, sind kontakt­lose Zahl­mög­lich­keiten mit Debit- oder Kredit­karte in jedem Fall vorge­sehen. In der Pflicht sind dabei auch die Anbieter. Bis Mitte 2023 sollen sie Lade­säulen entwi­ckeln und zulassen, die die neuen gesetz­li­chen Anfor­de­rungen erfüllen.

Digi­tale Zahlung

Für digi­tale Zahlungs­vor­gänge gibt es unter­schied­liche Vari­anten. Eine davon ist die Bezah­lung per PayPal. Verbreitet sind außerdem Zahlungen über die jewei­lige Smart­phone-App des Betrei­bers, der Nutzer muss dazu an der Lade­sta­tion ledig­lich den QR-Code scannen. Zahlungen per SMS sind möglich, aber kompli­ziert und deswegen selten zu finden. Diese Option funk­tio­niert nur, wenn der Mobil­funk­be­treiber die dazu notwen­digen Dienste (für die Abrech­nung über Prepaid-Guthaben oder den Mobil­funk­ver­trag) frei­schaltet.



Korrekte Abrech­nungen
in verschie­denen Szena­rien

Lade­sta­tionen kommen in vielen Umge­bungen zum Einsatz. Ob eine Lade­ein­rich­tung am Einfa­mi­li­en­haus für den privaten Gebrauch instal­liert ist oder im Mehr­fa­mi­li­en­haus einer größeren Anzahl von Nutzern zur Verfü­gung steht, macht hinsicht­lich der Anfor­de­rungen an die Verbrauch­ser­fas­sung und Abrech­nung erheb­liche Unter­schiede.

 

Was in allen Anwen­dungs­fällen jedoch gilt: Grund­lage für die Abrech­nung sind eich­recht­kon­forme Ladelö­sungen. In Normal­la­de­säulen sind eich­kon­forme Zähler gemäß der Eich­rechts­ver­ord­nung bereits seit 2018 verpflich­tend.

 

Wie genau die Abrech­nung funk­tio­niert, hängt aller­dings von unter­schied­li­chen Faktoren ab. Je nach Szenario sind die Modelle daher einfa­cher oder komplexer. Die nach­fol­genden Anwen­dungs­bei­spiele beziehen sich auf die private Nutzung.


  • Anschluss der Lade­ein­rich­tung am Wohnungs­zähler

    Bei einer Lade­ein­rich­tung, die am Wohnungs­zähler ange­schlossen ist, erfolgt die Abrech­nung über den geeichten Haus­halts­zähler. Die Kosten werden nach dem Haus­strom­tarif berechnet.

  • Anschluss der Lade­ein­rich­tung mit sepa­ratem Strom­zähler des Ener­gie­ver­sor­gers

    Ist die Lade­sta­tion mit einem sepa­raten, geeichten Strom­zähler des Ener­gie­ver­sor­gers versehen, wird die bezo­gene Ener­gie­menge darüber direkt mit dem Versorger abge­rechnet.

  • Anschluss der Lade­ein­rich­tung an den Allge­mein­strom

    In diesem Anwen­dungs­fall gibt es zwei mögliche Vari­anten:

     

    • Verfügt die Lade­sta­tion über einen sepa­raten Zähler, wird wie im oben beschrie­benen Szenario der Lade­strom direkt mit dem Ener­gie­ver­sorger abge­rechnet.
    • Sofern die Lade­ein­rich­tungen mit jeweils eigenen, MID-konformen Strom­zäh­lern ausge­stattet sind, kann die bezo­gene Strom­menge eindeutig nach den einzelnen Nutzern aufge­schlüs­selt werden. Voraus­set­zung hierfür ist, dass die vorhan­denen Lade­punkte eben­falls eindeutig den jewei­ligen Nutzern zuge­ordnet werden können.

     

    Die Abrech­nung kann dann zum Beispiel über die Haus­ver­wal­tung erfolgen, wie es etwa bei der Neben­kosten-Verbrauchs­ab­rech­nung auch geschieht.

  • Gemein­schaft­liche Nutzung einer Lade­ein­rich­tung

    Bei einer gemein­schaft­li­chen Nutzung von einer oder mehreren Lade­sta­tionen – zum Beispiel in Wohn­an­lagen – ist es notwendig, dass die Strom­mes­sung nach­voll­ziehbar ist und zurück­ver­folgt werden kann. Unter diesen Umständen ist eben­falls eine eich­rechts­kon­forme Abrech­nung erfor­der­lich. Für die Zuord­nung der bezo­genen Lade­strom­mengen werden übli­cher­weise RFID-Karten verwendet, die eine eindeu­tige Authen­ti­fi­zie­rung der einzelnen Nutzer erlauben.
    Etwas anders verhält es sich, wenn in einer Wohn­an­lage der Eigen­tümer bezie­hungs­weise Vermieter zugleich der Betreiber der Lade­sta­tion ist und es sich bei den Verbrau­chern um die Mieter handelt. Unter diesen Voraus­set­zungen kann die Abrech­nung als Direkt­ver­kauf erfolgen. Ausrei­chend sind dann MID-konforme Strom­zähler und die Möglich­keit der eindeu­tigen Zuord­nung von Lade­strom und Nutzer durch eine Authen­ti­fi­zie­rung.

  • Sonder­fall: Abrech­nung des Ladens von Dienst­fahr­zeugen an der privaten Lade­sta­tion

    Auch wenn das Gebäude-Elek­tro­mo­bi­li­täts­in­fra­struktur-Gesetz (GEIG) den flächen­de­ckenden Ausbau der Ladein­fra­struktur für Elek­tro­mo­bi­lität voran­treiben soll und KfW-Förder­pro­gramme für Unter­nehmen und Kommunen vor allem für halb­öf­fent­liche und öffent­liche Lade­sta­tionen finan­zi­elle Anreize bieten: In vielen Fällen wird das Elek­tro­auto zu Hause an der privaten Wallbox aufge­laden.

     

    Handelt es sich bei dem E-Auto um ein Dienst­fahr­zeug, das der Arbeit­geber bereit­stellt, ergibt sich daraus ein Sonder­fall für die Abrech­nung des Lade­stroms. Denn unter den genannten Umständen ist eine Rück­erstat­tung der Strom­kosten an den Arbeit­nehmer möglich.

     

    Die Mess­wert­er­fas­sung ist dann erfor­der­lich, wenn es um eine genaue Versteue­rung von Kosten außer­halb der geltenden Pauschal­be­träge geht. Die tech­ni­sche Voraus­set­zung hierfür ist die Instal­la­tion einer kommu­ni­ka­tiven Lade­sta­tion im Haus­halt des Arbeit­neh­mers.

     

    Ein komplexes Mess­system ist hierzu nicht notwendig, denn recht­lich betrachtet stehen steu­er­liche Aspekte im Vorder­grund. Das bedeutet: Die ener­gie­recht­li­chen Anfor­de­rungen, die das Mess- und Eich­recht in Bezug auf die Abrech­nung von Kilo­watt­stunden ansonsten stellt, kommen im hier beschrie­benen Fall daher nicht zur Anwen­dung.

     

    Gege­be­nen­falls sind jedoch die Bestim­mungen des Erneu­er­bare-Ener­gien-Gesetzes (EEG) einzu­halten, wenn beim Aufladen des Elek­tro­fahr­zeugs eine Liefe­rung von PV-Strom an Dritte vorliegt. Dann sind weitere Anfor­de­rungen zu beachten, die die Doku­men­ta­tion und die Daten­er­fas­sung betreffen. Es ist daher sinn­voll, sich von Fach­leuten in steu­er­li­chen und tech­ni­schen Aspekten einge­hend beraten zu lassen.